Ferienrecht von drei Wochen pro Jahr, einzuräumen. X. sei ausserdem zu verpflichten, monatliche, indexierte Unterhaltszahlungen von Fr. 2'700.-- (Fr. 750.-- je Kind und Fr. 1'200.-- für sie) zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen und einen Anwaltskostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'000.-- sowie einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten. Die Gütertrennung sei ab dem Datum der Gesuchseinreichung des Eheschutzgesuches anzuordnen.