Am 11. April 2009, überbracht am 14. April 2009, liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin sie im Wesentlichen die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Ehefrau und die Verpflichtung des Ehemannes, die eheliche Wohnung unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB bis spätestens 17. April 2009 zu verlassen, beantragte. Im Weiteren beantragte sie, die beiden Kinder B., geboren am 8. September 1996, und C., geboren am 10. April 2000, seien unter ihre Obhut zu stellen und dem Ehemann sei ein Besuchsrecht an jedem 1. Wochenende eines jeden Monats von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, sowie ein