B. Seit Ende Februar/anfangs März 2009 lebt die Familie getrennt. Am 11. April 2009, überbracht am 14. April 2009, liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin sie im Wesentlichen die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Ehefrau und die Verpflichtung des Ehemannes, die eheliche Wohnung unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB bis spätestens 17. April 2009 zu verlassen, beantragte.