{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-20_2010-05-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_20_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4aa660484eab34493b69c39aa0618fc8e0e6d053a90ff8b5899d2096863b810391ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4aa660484eab34493b69c39aa0618fc8e0e6d053a90ff8b5899d2096863b810391ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_20", "Checksum": "acd64c58cd6a57709888adad6a635be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2010 ERZ 2010 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 07.05.2010 ERZ 2010 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:49", "Checksum": "5d665398a41dcbbe95543738e72fbaf3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2010 ERZ 2010 20\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n5. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der\nRegel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine Partei vollständig\nobsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Sie werden dann den\nParteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden (Vogel/Spühler,\nGrundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, § 50 N. 24). Darüber\nhinaus hat die unterliegende Partei der obsiegenden alle ihre durch den\nRechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht\nausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen\nKosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art.\n122 Abs. 2 ZPO). Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es\nsich bei Art. 122 ZPO nicht um eine starre Vorschrift, sie lässt vielmehr\nAusnahmen zu. Grundsätzlich liegt es im richterlichen Ermessen, ob und in\nwelchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies\nnicht willkürlich geschehen; der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten\nlassen (vgl. PKG 1988 Nr. 14 S. 72).\n\na) Die Vorinstanz hat die Kosten des Eheschutzverfahrens von Fr. 3'321.--\n(Gerichtsgebühren Fr. 1'500.--, Schreibgebühren Fr. 580.--, Bargebühren Fr.\n1'241.-- [inkl. Gutachten KJPD]) zu 2/3 (Fr. 2'214.--) dem Ehemann und zu 1/3 (Fr.\n1'107.--) der Ehefrau auferlegt. Ausseramtlich wurde der Ehemann verpflichtet, die\nEhefrau mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt) zu entschädigen. Die Ehefrau wendet\ndagegen ein, sie sei im vorinstanzlichen Verfahren faktisch mit allen Anträgen\ndurchgedrungen, weshalb es sich nicht rechtfertige, dass sie für das\nvorinstanzliche Verfahren mit Gerichtskosten belastet werde. X. beanstandet die\nvorinstanzliche Kostenverteilung ebenfalls. Es sei nicht gerechtfertigt, ihm 2/3 der\nvorinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal Y. mit ihren\numfangreichen Rechtsbegehren nicht übermässig durchgedrungen sei und es\nausserdem im Eheschutzverfahren üblich sei, die Kosten hälftig zu teilen und die\nausseramtlichen Entschädigungen wettzuschlagen. Den Argumentationen beider\nParteien kann nicht gefolgt werden. Im vorinstanzlichen Verfahren stand die Frage\nzur Diskussion, in welchem Umfang dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt\nwerden soll, sodann bildete die Festsetzung des Unterhaltsanspruchs von Y. und\nden Kindern die Hauptfrage. Während der Ehemann bereit war, lediglich\nUnterhaltszahlungen von monatlich je Fr. 430.-- pro Kind zu tätigen, beantragte\ndie Ehefrau Unterhaltsleistungen von insgesamt Fr. 2'700.--. Die Vorinstanz hatte\nden Ehemann verpflichtet, der Ehefrau und den Kindern monatlich Fr. 2'360.-- zu\n\nSeite 17 — 20\nüberweisen. Im vorliegenden Rekursverfahren wurden Unterhaltszahlungen von\ninsgesamt Fr. 2'060.-- zugesprochen, und zwar erst ab Mai 2009. Die Ehefrau\nbeantragte Unterhaltszahlungen ab März 2009. Die weiteren Begehren (wie\nObhutszuteilung der Kinder, Zuteilung der Liegenschaft, Anordnung von\nGütertrennung) waren von untergeordneter Bedeutung, zumal sich die Parteien\ndarüber weitestgehend verständigen konnten. Somit rechtfertigt es sich nicht, an\nder vorinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen.\n\nb) X. stellte im Rekursverfahren den Antrag, ihn von der Unterhaltspflicht für\ndie Monate März und April 2009 zu befreien. Diesem Antrag wurde entsprochen.\nSodann beantragte er, dass er einen monatlichen Beitrag an den Unterhalt der\nEhefrau und der Kinder in der Höhe von insgesamt Fr. 1'293.-- schulde. Die\nEhefrau hingegen beantragte Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 2'600.--. Im\nRekursverfahren wurden Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 2'060.--\nzugesprochen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Rekursverfahrens von\nFr. 1'000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 320.--, total somit Fr. 1'320.--, den\nParteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der Frage der aussergerichtlichen\nEntschädigung ist von denselben Überlegungen auszugehen. Demzufolge scheint\nes angemessen, die ausseramtlichen Entschädigungen für das Rekursverfahren\nwettzuschlagen.\n\nc) X. wurde mit Verfügungen vom 25. März 2010 (ERZ 09 173/ERZ 10 72)\nund 7. April 2010 (ERZ 10 75) die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege\nerteilt. Die ihm anfallenden amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in\ndiesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seines Rechtsvertreters,\nRechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, sind demnach - unter Vorbehalt der\nRückforderung - der Stadt A. in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO,\nArt. 45 Abs. 2 ZPO). Nebenbei sei erwähnt, dass die Entschädigung für den\nfrüheren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, bereits mit\nVerfügung vom 7. April 2010 (ERZ 09 173 und ERZ 10 72) festgesetzt wurde.\n\nd) Auch Y. wurde mit Verfügungen vom 21. August 2009 (ERZ 09 167) und\n15. Februar 2010 (ERZ 10 30) die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege\nerteilt. Die ihr anfallenden amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in\ndiesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung sind\ndemnach - ebenfalls unter Vorbehalt der Rückforderung - der Stadt A. in\nRechnung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO).\n\nSeite 18 — 20\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Der Rekurs von X. und die Rekurse von Y. werden teilweise gutgeheissen\nund die Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums\nPlessur vom 8. Januar 2010 sowie die Ziffer 4 der Verfügung des\nBezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 15. Juni 2009 werden aufgehoben.\n\n"}