{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-20_2010-05-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_20_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4aa660484eab34493b69c39aa0618fc8e0e6d053a90ff8b5899d2096863b810391ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4aa660484eab34493b69c39aa0618fc8e0e6d053a90ff8b5899d2096863b810391ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_20", "Checksum": "acd64c58cd6a57709888adad6a635be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2010 ERZ 2010 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 07.05.2010 ERZ 2010 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:49", "Checksum": "5d665398a41dcbbe95543738e72fbaf3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2010 ERZ 2010 20\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 14 — 20\nund habe mit den Kindern - bis zum Auszug des Ehemannes aus der ehelichen\nWohnung (Ende April) - bei ihrer Mutter gelebt. Der Unterhalt sei ab der\ntatsächlichen Trennung der Parteien, mithin ab März 2009 geschuldet. Abgesehen\nvon der Leistung der Krankenkassenprämien habe der Ehemann bis zu seinem\nAuszug Ende April 2009 keine Unterhaltsleistungen an die Ehefrau und die beiden\nKinder erbracht. Dieser Argumentation kann nur teilweise gefolgt werden. Es ist\nunbestritten, dass die Ehefrau im März 2009 zu ihrer Mutter gezogen ist und dass\nder Ehemann in dieser Zeitspanne für die Krankenkassenprämien aufgekommen\nist. Bestritten ist hingegen, wann die Ehefrau aus der ehelichen Wohnung\nausgezogen ist und allenfalls wie viel Unterhalt der Ehemann für diese Zeitspanne\nschuldet. Während die Ehefrau behauptet, anfangs März ausgezogen zu sein,\nführt der Ehemann aus, sie sei erst Ende März zu ihrer Mutter gezogen. Da die\nEhefrau jedoch in dieser Zeitspanne bei ihrer Mutter gewohnt hat, ist davon\nauszugehen, dass Y. in den ein oder zwei Monaten keine grosse Auslagen -\ninsbesondere nicht höhere Auslagen als ihr eigenes Einkommen - hat tätigen\nmüssen. Kommt hinzu, dass X. im Monat April 2009 lediglich ein Einkommen von\nFr. 3'120.-- erzielt hat. Dieser Betrag liegt nur Fr. 300.-- über seinem\nExistenzminimum. Berücksichtigt man ausserdem, dass der Ehemann für die\nMonate März und April 2009 die Krankenkassenprämien für die gesamte Familie\nbezahlt hat, so wäre er gar nicht in der Lage gewesen, zusätzlich noch\nUnterhaltszahlungen zu leisten. Somit kann festgehalten werden, dass der\nEhemann der Ehefrau für die Monate März und April 2009 keine\nUnterhaltszahlungen zu tätigen hat.\n\ng) Entgegen der Ansicht der Ehefrau sind sodann die mit Eheschutzentscheid\nzugesprochenen Unterhaltsbeiträge aufgrund des vorläufigen Charakters der\nEheschutzmassnahmen nicht zu indexieren (vgl. Jann Six, a.a.O., N 2.181 S.\n101). Dies entspricht der ständigen Praxis des Kantonsgerichts Graubünden.\nVielmehr sind die Unterhaltsbeiträge auf Begehren eines Ehegatten in einem\nAbänderungsverfahren gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB anzupassen, falls sich die\nmassgeblichen Verhältnisse dauerhaft und erheblich verändern.\n\nh) Im Resultat sind somit die Ziffern 2.a, 2.b und 3 der Verfügung des\nBezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 8. Januar 2010 sowie die Ziffer 4 der\nVerfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 15. Juni 2009 aufzuheben\nund X. ist zu verpflichten, ab Mai 2009 monatlich pränumerando Fr. 2'060.-- (für\ndie Kinder je Fr. 600.-- und für die Ehefrau Fr. 860.--) zuzüglich allfälliger\ngesetzlicher und vertraglich Kinderzulagen zu bezahlen.\n\nSeite 15 — 20\ni) In Ziff. 2 lit. c des vorinstanzlichen Dispositivs wurde X. schliesslich\nverpflichtet, von einem allfälligen 13. Monatslohn oder einer Gratifikation innert 10\nTagen nach Gutschrift 60% an die Ehefrau zu überweisen. Die Ehefrau lässt in\nihrem Rekurs zwar ausführen, gemäss den Lohnabrechnungen des Ehemannes\nsei der 13. Monatslohn bereits im Stundenansatz enthalten. Dies schliesse\nindessen nicht aus, dass ihm im Dezember eine Gratifikation ausgerichtet worden\nsei. Es stehe ausser Frage, dass der Ehefrau und den Kindern an einem allfälligen\n13. Monatslohn oder einer Gratifikation ein Anspruch von 2/3 zustehen würde. Das\nvorinstanzliche Dispositiv sei auch insofern unklar, als dieser Anspruch nicht nur\nfür das Jahr 2009, sondern auch für allfällige Folgejahre Gültigkeit habe. X.\nbeantragt hingegen, Ziff. 2c der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur\nvom 8. Januar 2010 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass X. unter dem\nTitel 13. Monatslohn beziehungsweise Gratifikation der Ehefrau nichts schulde.\nDer Argumentation beider Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Der 13.\nMonatslohn ist im Stundenansatz gemäss Anhang zum Arbeitsvertrag vom 20.\nNovember 2008 enthalten (vgl. ERZ 10 20, Beilage 8). Somit wurde der 13.\nMonatslohn als Einkommen bereits angerechnet. Soweit der Ehemann zusätzlich\nnoch Bonuszahlungen oder Gratifikationen erhalten sollte, können diese vom\nEinkommen ausgeklammert werden. In einem solchen Fall ist der\nunterhaltspflichtige Ehegatte zu verpflichten, sich beim anderen Ehegatten\nunaufgefordert über den jeweils ausbezahlten Bonus auszuweisen und ihm nach\nAuszahlung die Hälfte davon zu überweisen (vgl. Jann Six, a.a.O., S. 81 N 2.130).\nEntgegen der Ansicht der Ehefrau wäre ein allfälliger Bonus oder eine Gratifikation\nsomit nicht nach den gleichen Kriterien wie ein Überschuss zu verteilen. Eine\nhälftige Aufteilung wäre in diesem Fall gerechtfertigt. Ziff. 2.c der angefochtenen\nVerfügung ist somit aufzuheben und der Ehemann ist zu verpflichten, von einem\nallfälligen Bonus oder einer Gratifikation innert 10 Tagen nach Gutschrift 50% an\ndie Ehefrau zu überweisen. Selbstverständlich besteht dieser Anspruch nicht\neinzig für das Jahr 2009. Der vorinstanzlichen Regelung ist denn auch keine\nBeschränkung auf das Jahr 2009 zu entnehmen.\n\n4. Y. führt im Weiteren aus, der Ehemann habe Unterhaltszahlungen im\nUmfang von 9'060.-- getätigt. Weitergehende Leistungen habe X. nicht erbracht.\nDen bei den Akten liegenden Kontoauszügen kann entnommen werden, dass X.\nZahlungen von Fr. 9'060.-- erbracht hat (vgl. ERZ 10 29 Beilagen 14-23). Ob der\nEhemann aber noch weitere Zahlungen geleistet hat, kann aufgrund der\nvorliegenden Aktenlage nicht festgestellt werden. Selbstverständlich sind aber die\n\nSeite 16 — 20\nFr. 9'060.-- und allenfalls darüber hinaus geleistete Unterhaltszahlungen\nanzurechnen.\n\n"}