{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-20_2010-05-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_20_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4aa660484eab34493b69c39aa0618fc8e0e6d053a90ff8b5899d2096863b810391ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4aa660484eab34493b69c39aa0618fc8e0e6d053a90ff8b5899d2096863b810391ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_20", "Checksum": "acd64c58cd6a57709888adad6a635be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2010 ERZ 2010 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 07.05.2010 ERZ 2010 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:49", "Checksum": "5d665398a41dcbbe95543738e72fbaf3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2010 ERZ 2010 20\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 12 — 20\nact. 01/2). Sodann arbeitet die Ehefrau gemäss Bestätigung des\nSalärmanagements der H. seit 1. Oktober 1999 als Aushilfsraumpflegerin im\nStundenlohn bei Bedarf. Dem Lohnausweis der H. (ERZ 10 29, act. 01/3) kann\nentnommen werden, dass die Ehefrau im Jahr 2009 Fr. 5'019.-- bei der H. verdient\nhat. Monatlich erzielte sie somit bei dieser Tätigkeit ein Nettoeinkommen von Fr.\n418.25. Zusätzlich geht die Ehefrau einer Tätigkeit als Vertreterin von I. Produkten\nnach. Y. hat vor Vorinstanz die Buchhaltung für ihre I.-Tätigkeiten 2009\neingereicht. Die Ehefrau führt nun in diesem Zusammenhang aus, in der\nZwischenzeit liege eine Jahresrechnung vor, der Gewinn 2009 belaufe sich netto\nauf Fr. 6'111.01 (vgl. ERZ 10 29, act. 01/4). Ohne Aufrechnung des\nEigenverbrauchs von Fr. 9'008.-- habe sogar ein Verlust von rund Fr. 3'000.--\nresultiert. Der Eigenverbrauch sei somit – entgegen der vorinstanzlichen Annahme\n– zum Gewinn aufgerechnet worden. Aus dieser Tätigkeit könne somit lediglich ein\ndurchschnittliches Einkommen von Fr. 500.-- monatlich angerechnet werden.\nDamit sei von effektiven Einkünften von Fr. 1'725.-- auszugehen. Dieser\nArgumentation kann nur zum Teil gefolgt werden. Bei Konsultation der\nJahresrechnung 2009 stellt man tatsächlich fest, dass der Eigenverbrauch von Fr.\n9'008.-- in der Erfolgsrechnung enthalten ist. Es ist davon auszugehen, dass die\nEhefrau die entsprechenden Produkte zum Einstandspreis bezogen hat. Daraus\nfolgt jedoch, dass die Summe von Fr. 9'008.-- nicht nur beim Ertrag, sondern auch\nbeim Aufwand (Wareneinkauf) entsprechend in Abzug zu bringen ist (Fr. 61'848.--\nminus Fr. 9’008.--), was den Betrag von Fr. 52'840.-- (Totalsumme Aufwand)\nergibt. Der Ertrag beläuft sich auf Fr. 58’786.90 (Fr. 58'764.90 + Fr. 185.90).\nDemnach beträgt der massgebliche Gewinn Fr. 5'946.90 (Fr. 58’786.90 – Fr.\n52'840.--), das heisst umgerechnet auf den Monat Fr. 495.75. Sodann gilt es zu\nbeachten, dass die Büromiete mit einem Betrag von Fr. 4'100.-- als Aufwand in der\nErfolgsrechnung aufgeführt wird. Das Büro befindet sich in der von der Ehefrau\nbewohnten Stockwerkeigentumseinheit. Werden aber in der\nGrundbedarfsrechnung der Ehefrau die vollen Hypothekarzinsen angerechnet, so\ngeht es nicht an, dass ein Teil dieser Kosten zusätzlich auch als Aufwand in der\nErfolgsrechnung berücksichtigt werden. Entweder sind die Wohnungskosten in der\nGrundbedarfsrechnung der Ehefrau entsprechend zu senken oder aber der\nBetriebskostenanteil der Büromiete wird von der Erfolgsrechnung gestrichen.\nLetztere Variante führt zu einer Steigerung des Gewinns, weshalb nicht zu\nbeanstanden ist, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, Y. erziele ein\nmonatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'000.--. Selbst wenn aber die Ehefrau kein\ndurchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 2'000.-- erwirtschaftet, wäre es ihr\n\nSeite 13 — 20\nmöglich und auch zumutbar, einen monatlichen Nettoverdienst von Fr. 2'000.-- zu\nerzielen (BGE 117 II 16 E. 1b S. 17; BGE 128 III 4 E. 4).\n\ne) Der Grundbedarf ist in einem nächsten Schritt dem Einkommen der\nParteien gegenüberzustellen:\n\nGrundbedarf Ehemann Fr. 2'800.00\nGrundbedarf Ehefrau Fr. 4'000.00\nTotal Fr. 6'800.00\n\nEinkommen Ehemann Fr. 4'890.00\nEinkommen Ehefrau Fr. 2'000.00\nTotal Fr. 6'890.00\n\nDer Eigenvorsorgungskapazität der Parteien von Fr. 6'890.-- steht ein\nGesamtnotbedarf von Fr. 6'800.-- gegenüber. Überlässt man den minimalen\nÜberschuss von Fr. 90.-- zu 2/3 der Ehefrau und zu 1/3 dem Ehemann, so\nerrechnet sich der Unterhaltsanspruch ab Mai 2009 wie folgt:\n\nEhemann Ehefrau\nGrundbedarf Fr. 2'800.00 Fr. 4'000.00\nAnteil Überschuss Fr. 30.00 Fr. 60.00\ntotal Fr. 2'830.00 Fr. 4'060.00\nminus eigenes Einkommen - Fr. 4’890.00 -Fr. 2'000.00\nAusgleichsbetrag -Fr. 2'060.00 Fr. 2'060.00\n\nIm Resultat kann somit festgehalten werden, dass X. zu verpflichten ist, an den\nUnterhalt von Y. und der Kinder ab 1. Mai 2009 Fr. 2'060.-- zuzüglich allfälliger\ngesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Von diesem Betrag sind\nje Fr. 600.-- für die Kinder und Fr. 860.-- für die Ehefrau bestimmt.\n\nf) Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2.a des Dispositivs des vorinstanzlichen\nUrteils für den Monat März 2009 sowie die Unterhaltsbeiträge für den Monat April\n2009 (Vorinstanz Ziff. 2.b) sind vom Ehemann ebenfalls angefochten worden. Er\nvertritt die Ansicht, dass er für diese zwei Monate keine Unterhaltsbeiträge\nschulde, zumal er erst Ende April aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei\nund bis zu seinem Auszug für sämtliche Kosten seiner Familie aufgekommen sei.\nY. sei erst am 24. März 2009 aus der ehelichen Wohnung vorübergehend zu ihrer\nMutter gezogen. Die Ehefrau führt indessen in diesem Zusammenhang aus, sie\nsei Ende Februar/anfangs März 2009 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen\n\n"}