{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-20_2010-05-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_20_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4aa660484eab34493b69c39aa0618fc8e0e6d053a90ff8b5899d2096863b810391ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4aa660484eab34493b69c39aa0618fc8e0e6d053a90ff8b5899d2096863b810391ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_20", "Checksum": "acd64c58cd6a57709888adad6a635be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2010 ERZ 2010 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 07.05.2010 ERZ 2010 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:49", "Checksum": "5d665398a41dcbbe95543738e72fbaf3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2010 ERZ 2010 20\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 10 — 20\nGraubünden für die Zeitspanne vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 gemäss\nAuskunft des Amtes für Landwirtschaft und Geoinformation vom 6. August 2009\nauf das Konto des Ehemannes überwiesen worden sind (vgl. ERZ 10 29, act.\n01/11). Die Zusatzbeiträge für die Zeit von 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 sind\nsodann auf das Konto der Ehefrau geflossen. Somit haben beide Ehegatten für\nden Zeitraum der letzten zwei Jahre je denselben Betrag erhalten, weshalb es sich\nnicht rechtfertigt, die ausbezahlten Zusatzbeiträge für die besagte Zeitspanne an\ndie Wohnkosten anzurechnen. Ob weitere Zahlungen folgen werden, lässt sich\nden Akten nicht mit Sicherheit entnehmen. Es lässt sich auch nicht voraussagen,\nob die fragliche Eigentumswohnung veräussert wird, weshalb von einer\nAnrechnung der Zusatzbeiträge an die Wohnungskosten abgesehen wird.\n\nBei der Krankenkasse ist im Weiteren auch bei der Ehefrau lediglich die Prämie\nfür die obligatorische Krankenversicherung zu beachten. Diese Kosten belaufen\nsich auf Fr. 258.40 (ERZ 10 29, act. 01/6). Wie bereits ausgeführt, hat jeder\nEhegatte für das Jahr 2009 Prämienverbilligungen im Umfang von rund Fr. 1'009.-\n- erhalten (Fr. 2'018.-- : 2). Monatlich ergibt dies eine Prämienverbilligung von Fr.\n84.-- (1’009.-- :12). Y. sind demnach Krankenkassenkosten im Umfang von Fr.\n174.-- anzurechnen. Die monatlichen Krankenkassenprämien für die Töchter B.\nund C. betragen je Fr. 62.80 (ERZ 10 29, act. 01/8). Diese Kosten sind in der\nBerechnung des Grundbedarfs nicht einzubeziehen, zumal die bezogenen\nPrämienverbilligungen von monatlich je Fr. 64.-- diese Kosten decken. Im\nWeiteren ist der von der Ehefrau geltend gemachte Betrag von Fr. 150.-- für die\nBenützung des Fahrzeuges für private Zwecke nicht zu berücksichtigen.\nBetreffend Steuern gilt es zu beachten, dass die Ehefrau auch den\nUnterhaltsbeitrag des Ehemannes zu versteuern haben wird. Eine steuerliche\nBelastung von rund Fr. 250.-- monatlich erscheint deshalb realistisch. Addiert man\nFr. 50.-- für Versicherungen, beläuft sich der Grundbedarf der Ehefrau mit den\nbeiden Töchtern auf Fr. 3'974.--, demnach monatlich rund Fr. 4'000.--:\n\nGrundbetrag Ehefrau Fr. 1'350.00\nGrundbetrag B. Fr. 600.00\nGrundbetrag C. Fr. 400.00\nWohnungskosten Fr. 737.00\nNebenkosten Wohnung Fr. 413.00\nKrankenpflegeversicherung Fr. 174.00\nSteuern Fr. 250.00\nVersicherungen Fr. 50.00\ntotal Fr. 3'974.00\n\nSeite 11 — 20\nc) Als nächster Schritt ist bei beiden Ehegatten das effektiv erzielte\nNettoeinkommen zu ermitteln. Der Vorderrichter ist in seiner Eheschutzverfügung\nvom 15. Juni 2009 von einem Erwerbseinkommen des Ehemannes aus dem Jahr\n2008 von Fr. 45'543.-- ausgegangen. Nicht bekannt war dem\nBezirksgerichtspräsidium Plessur, dass X. seit Mitte April 2009 Arbeitslosengeld\nbezog, mit Beginn 16. April 2009. In der Eheschutzverfügung vom 8. Januar 2010\nführte der Vorderrichter aus, der Ehemann habe von April 2009 bis November\n2009 im Schnitt Fr. 2'335.-- von der Arbeitslosenkasse und Fr. 2'862.-- von der E.\nbezogen, total ergebe dies ein Einkommen von Fr. 4'760.--, zuzüglich\nKinderzulagen und zuzüglich eines allfälligen 13. Monatslohnes oder einer\nGratifikation. X. erzielte im Jahr 2009 folgende Einkünfte:\n\nMonat Arbeitslosengeld netto E. netto\nApril Fr. 261.00 Fr. 2'859.15\nMai Fr. 1'824.95 Fr. 2'984.40\nJuni Fr. 2'028.70 Fr. 3'617.95\nJuli Fr. 2'866.45 Fr. 2'758.30\nAugust Fr. 2'213.50 Fr. 3'095.35\nSeptember Fr. 2'601.40 Fr. 2'837.45\nOktober Fr. 3'052.40 Fr. 2'219.75\nNovember Fr. 2'664.55 Fr. 2'525.20\nFr. 17'513.40 Fr. 22'897.55\n\nVon der Ehefrau wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der Ehemann\nhabe offenbar wegen verspäteter Anmeldung im April 2009 nicht jene\nArbeitslosengelder bezogen, welche er hätte beziehen können. Aus welchen\nGründen das Arbeitslosengeld für den Monat April tief ausgefallen ist, lässt sich\nden Akten nicht entnehmen. Jedenfalls kann für die Berechnung eines\ndurchschnittlichen monatlichen Einkommens der Monat April nicht herangezogen\nwerden. Somit hat X. von Mai bis November 2009 Fr. 17'251.95\nArbeitslosengelder und Fr. 20'038.40 von der E. erhalten. Gesamthaft erzielte er in\nder Zeitspanne von 7 Monaten Fr. 37'290.35, monatlich demnach Fr. 5'327.20.\nSubtrahiert man von diesem Betrag die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 440.--,\nso erwirtschaftete der Ehemann im Jahr 2009 ein durchschnittliches\nNettoeinkommen von Fr. 4'887.20 (ohne Kinderzulagen).\n\nd) Die Vorinstanz hat der Ehefrau ein monatliches Nettoeinkommen von Fr.\n2000.-- angerechnet. Gemäss Lohnausweis der G. erhält die Ehefrau einen\nHauswartslohn pro Monat von brutto Fr. 700.-- und netto Fr. 657.65 (ERZ 10 29,\n\n"}