{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-20_2010-05-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_20_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4aa660484eab34493b69c39aa0618fc8e0e6d053a90ff8b5899d2096863b810391ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4aa660484eab34493b69c39aa0618fc8e0e6d053a90ff8b5899d2096863b810391ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_20", "Checksum": "acd64c58cd6a57709888adad6a635be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2010 ERZ 2010 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 07.05.2010 ERZ 2010 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:49", "Checksum": "5d665398a41dcbbe95543738e72fbaf3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2010 ERZ 2010 20\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 8 — 20\neinzubeziehen. Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag sind die monatlichen\nKrankenkassenprämien gemäss KVG zu beachten. Abzustellen ist auf die effektiv\nbezahlten Prämien. Prämien für die freiwilligen Zusatzversicherungen gemäss\nVVG sind bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums nicht zu\nberücksichtigen. Freiwillige Zusatzversicherungen können aus dem Grundbetrag\noder einem allfälligen Anteil am Überschuss bezahlt werden (vgl. Jann Six,\nEheschutz, Bern 2008, N 2.108 S. 73 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend beträgt\ndie Monatsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung rund Fr. 155.--\n(vgl. ERZ 10 20, act. 01/9). Weiter gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten,\ndass Prämienverbilligungen zu berücksichtigen sind (Jann Six, a.a.O., N 2.107 S.\n73). Wie den Akten entnommen werden kann (vgl. act. Nr. 68 des\nGesuchsgegners vor Vorinstanz), hat die Familie X.Y. für das Jahr 2009\nPrämienverbilligungen im Umfang von Fr. 3’554.-- erhalten; die erste Rate Ende\nMärz in Höhe von Fr. 1'777.10 und eine zweite Rate Ende Juli von Fr. 1'776.90,\ntotal Fr. 3'554.--. Seit Juli 2009 bezahlt die Ehefrau für sich und die beiden Kinder\ndie Krankenkassenbeiträge selber. Bis und mit Juni 2009 ist der Ehemann dafür\naufgekommen. Die erste Rate der Prämienverbilligungen von Fr. 1'777.10 liess X.\ndenn auch seinem Konto gutschreiben. Gemäss erwähnter Beilage (act. 68)\nbetragen die Prämienverbilligungen für die beiden Töchter je Fr. 768.-- (monatlich\nFr. 64.--), gesamthaft somit Fr. 1'536.--. Subtrahiert man vom Betrag von Fr.\n3'554.-- die Prämieverbilligungen für B. und C. von Fr. 1'536.--, ergibt dies Fr.\n2’018.--. Jeder Ehegatte hat somit für das Jahr 2009 Prämienverbilligungen im\nUmfang von rund Fr. 1'009.-- erhalten (Fr. 2'018.-- : 2). Monatlich ergibt dies eine\nPrämienverbilligung von Fr. 84.-- (1’009.-- :12). Somit ist von der Monatsprämie\nder obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Fr. 155.-- die\nPrämienverbilligung im Umfang von Fr. 84.-- zu subtrahieren, womit der effektiv zu\nleistende Betrag Fr. 71.-- ausmacht. Sodann ist zu beachten, dass X. gemäss\nBestätigung der Arbeitgeberin seit Ende Dezember 2009 für die Ausübung seiner\nBerufstätigkeit auf ein Auto angewiesen ist. X. arbeitet seit 28. Dezember 2009 als\nMedienkurier bei der E. Er ist für die Frühzustellung in F. zuständig (vgl. ERZ 10\n20, act. 01/7). Wie den Lohnabrechnungen für Januar, Februar und März 2010\n(vgl. ERZ 10 20, act. 17/4, 17/6 und 17/8) entnommen werden kann, werden dem\nArbeitnehmer rund Fr. 50.-- Spesen für das Fahrzeug ausbezahlt. Demnach\nrechtfertigt es sich nicht, die volle von X. geforderte Summe von Fr. 300.-- für das\nFahrzeug anzurechnen. Der Arbeitnehmer hat die Zeitungen in F. zu verteilen. Es\nist davon auszugehen, dass die E. den Spesenbetrag von Fr. 50.-- für den\nStreckenabschnitt ausrichtet, den der Arbeitnehmer in F. selber zurückzulegen\nhat. Der Arbeitsweg von A. nach F. beträgt rund 7 Kilometer. Pro Tag hat X. somit\n\nSeite 9 — 20\nrund 15 Km zurückzulegen. Geht man von einer durchschnittlichen\nKilometerentschädigung von Fr. 0.60 aus, so erscheinen Auslagen von Fr. 200.--\npro Monat als ausgewiesen (vgl. Jann Six, a.a.O., N 2.120 S. 78). Hinzuzurechnen\nsind sodann die Steuern. Gemäss provisorischer Rechnung belaufen sich diese\nauf Fr. 140.-- pro Monat. Die Strassenverkehrssteuern belaufen sich auf Fr.\n552.60 (ERZ 10 20, act. 01/16) und die Prämien der Mobiliarversicherung für das\nAuto betragen jährlich Fr. 2’002.-- (ERZ 10 20, act. 01/14). Pro Monat fallen somit\nVersicherungs- und Steuerkosten für das Auto von Fr. 210.-- an. Für\nVersicherungen wird der Betrag von Fr. 50.-- pro Monat eingesetzt. Entgegen der\nAnsicht des Ehemannes nicht zu berücksichtigen sind Ausgaben für Telecom/TV\nund die Handykosten der beiden Kinder. Diese Auslagen sind im Grundbetrag\nenthalten. Total beläuft sich der Grundbedarf des Ehemannes auf Fr. 2'796.--,\nsomit rund Fr. 2'800.--:\n\nGrundbetrag Fr. 1'200.00\nWohnnungsmiete + Garage Fr. 925.00\nKrankenpflegeversicherung Fr. 71.00\nFahrkosten Fr. 200.00\nSteuern Fr. 140.00\nVersicherungskosten Auto Fr. 210.00\nVersicherungen Fr. 50.00\ntotal Fr. 2'796.00\n\nb) Bei der Ehefrau ist gemäss den Richtlinien für die Berechnung des\nbetreibungsamtlichen Existenzminimums vom 18. August 2009 ein Grundbetrag\nvon Fr. 1'350.-- zu berücksichtigen. Der Grundbetrag für die am 8. September\n1996 geborene Tochter B. beträgt Fr. 600.-- und derjenige für die am 10. April\n2000 geborene Tochter C. Fr. 400.-- pro Monat. Sodann sind die Wohnkosten\n(inklusive Nebenkosten von Fr. 413.--) von insgesamt Fr. 1'150.-- in die\nBerechnung einzubeziehen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob\ndie den Parteien zustehenden Wohnbauförderungsmittel von jährlich Fr. 2'784.--\n(monatlich Fr. 232.--) anzurechnen sind. Die Ehefrau stellt sich auf den\nStandpunkt, dass es offen sei, ob weitere Auszahlungen unter dem Titel\nWohnbauförderung erfolgen werden. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass\ndiese Mittel gegenüber den Leistungserbringern im Falle einer Veräusserung\nvollumfänglich rückerstattet werden müssten, sofern die Anlagekosten\nüberschritten werden. Eine Auseinandersetzung mit den\nWohnbauförderungsmitteln habe demnach im Güterrecht zu erfolgen. Den Akten\nlässt sich entnehmen, dass die Zusatzbeiträge der Stadt A. und des Kantons\n\n"}