{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-20_2010-05-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_20_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4aa660484eab34493b69c39aa0618fc8e0e6d053a90ff8b5899d2096863b810391ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4aa660484eab34493b69c39aa0618fc8e0e6d053a90ff8b5899d2096863b810391ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_20", "Checksum": "acd64c58cd6a57709888adad6a635be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2010 ERZ 2010 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 07.05.2010 ERZ 2010 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:49", "Checksum": "5d665398a41dcbbe95543738e72fbaf3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2010 ERZ 2010 20\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 6 — 20\n2010 seien Zahlungen des Ehemannes im Betrage von Fr. 9'060.-- als\nanrechenbar zu erklären.\n3. Ziff. 6 der Eheschutzverfügung vom 08. Januar 2010 sei aufzuheben.\nDie Kosten des Eheschutzverfahrens vor der Vorinstanz in Höhe von\nFr. 3'321.-- seien dem Ehemann zu überbinden. Der Ehemann sei\nsodann zu verpflichten, der Ehefrau die anwaltlichen Aufwendungen\nim vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 7'628.-- zu\nentschädigen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer\nnach dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz für das\nRekursverfahren zu Lasten des Ehemannes.“\n\nBeide Parteien beantragten in ihren jeweiligen Rekursantworten die Abweisung\ndes Rekurses der Gegenpartei unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nL. An der vom Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von\nGraubünden am 7. Mai 2010 durchgeführten Einigungsverhandlung nahmen X.\nund sein Rechtsvertreter sowie der Rechtsvertreter von Y. teil. Y. wurde aufgrund\ngesundheitlicher Probleme von der Teilnahme dispensiert. Es konnte keine\nEinigung zwischen den Parteien erzielt werden.\n\nAuf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen\nEntscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen\nGemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des\nEinführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR\n210.100) mit Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden.\nIm Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids\nangefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3\nEGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht\neingereichten Rekurse vom 1. Februar 2010 beziehungsweise 4. Februar 2010 ist\ndemnach einzutreten.\n\n2. Gegenstand der vorliegenden Rekursverfahren bildet im Wesentlichen die\nFrage der Höhe des vom Ehemann an die Ehefrau zu leistenden\nUnterhaltsbeitrags, die Indexierung der Unterhaltsverpflichtung, die Frage, ob und\nallenfalls in welcher Höhe der Ehemann unter dem Titel 13. Monatslohn\n\nSeite 7 — 20\nbeziehungsweise Gratifikation der Ehefrau Leistungen schuldet sowie der\nvorinstanzliche Kostenentscheid.\n\n3. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren ist eine\nsogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen. Dabei wird das Einkommen der\nParteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger\nEinkommensüberschuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt. Der\nUnterhaltspflichtige kann jedoch nur zu einem seiner Leistungsfähigkeit\nentsprechenden, nicht aber zu einem kostendeckenden Betrag verpflichtet\nwerden. Der Leistungsunfähige ist daher grundsätzlich nicht beitragspflichtig. Das\nBundesgericht hat in jüngeren Entscheiden (z.B. BGE 127 III 68 E. 2c S. 70) klar\nfestgehalten, dass das Existenzminimum auch in Fällen knapper finanzieller Mittel\nzu schützen ist. Somit ist als Massgabe für die Zusprechung von\nUnterhaltsbeiträgen in erster Linie das betreibungsrechtliche Existenzminimum\ndes Leistungspflichtigen nach Art. 93 SchKG heranzuziehen. Die\nLeistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Bedarfs des\nLeistungspflichtigen mit seinem erzielten Nettoeinkommen (vgl. Breitschmid,\nBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2002, N. 11 und 12 zu Art.\n285).\n\na) Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur ging im Falle von X. von einem\nGrundbedarf von Fr. 2'400.-- aus. Dieser setzt sich zusammen aus dem\nGrundbetrag von Fr. 1'100.--, Wohnkosten von Fr. 850.--, Krankenkasse Fr. 250.--,\nTelecom, Mobiliar Fr. 100.--, Steuern Fr. 100.--. X. macht nun geltend, dieser\nMinimalbedarf sei nicht mehr aktuell. Die Krankenkassenprämien würden Fr.\n272.50 betragen. Auch sei er auf ein Auto angewiesen, wie aus der bei den Akten\nliegenden Bestätigung der E. ersichtlich sei. Hierfür sei ein monatlicher Betrag von\nFr. 300.-- zu berücksichtigen. Die Steuern würden sich gemäss provisorischer\nRechnung auf Fr. 140.-- pro Monat belaufen. Die Ausgaben für Telecom/TV seien\nmit Fr. 196.-- zu veranschlagen. Die Versicherungskosten für das Auto und die\nBeiträge an die Mobiliarversicherung würden Fr. 230.-- pro Monat betragen. Für\ndie Prämie seiner Lebensversicherung bezahle er Fr. 30.--.\n\nIn Abweichung zum Vorderrichter sind die Richtlinien für die Berechnung des\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 18. August 2009 zu beachten.\nDemnach beträgt der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner Fr. 1'200.-\n-. Nebst den Kosten für die Wohnungsmiete von Fr. 802.-- pro Monat (vgl. ERZ 10\n20, act. 01/ 5), sind, wie noch auszuführen sein wird, auch die Kosten für den\nunterirdischen Autoabstellplatz von Fr. 123.-- pro Monat in die Berechnung\n\n"}