{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-20_2010-05-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_20_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4aa660484eab34493b69c39aa0618fc8e0e6d053a90ff8b5899d2096863b810391ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4aa660484eab34493b69c39aa0618fc8e0e6d053a90ff8b5899d2096863b810391ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_20", "Checksum": "acd64c58cd6a57709888adad6a635be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2010 ERZ 2010 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 07.05.2010 ERZ 2010 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:49", "Checksum": "5d665398a41dcbbe95543738e72fbaf3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2010 ERZ 2010 20\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n c) Der Ehemann wird verpflichtet, von einem allfälligen 13. Monatslohn\noder einer Gratifikation 60% an die Ehefrau innert 10 Tagen nach\nGutschrift zu überweisen.\n3. Die Eheleute werden verpflichtet, allenfalls für das Kalenderjahr 2009\nsie nicht betreffende Prämienverbilligungsbeträge prozentual aufgeteilt,\nder Gegenpartei zu erstatten.\n4. Der Antrag auf Leistung eines Anwaltskostenvorschusses des\nEhemannes an die Ehefrau von Fr. 4'000.-- wird abgewiesen.\n5. Die Gütertrennung wird mit Wirkung ab 11. April 2009 angeordnet.\n6. Ziff. 13 der Eheschutzverfügung vom 15./19. Juni 2009 betreffend\nKosten- und Entschädigungsfolge wird aufgehoben. Die Kosten des\nEheschutzverfahrens von Fr. 3'321.-- (Gerichtsgebühren Fr. 1'500.--,\nSchreibgebühren Fr. 580.-- Bargebühren Fr. 1'241.-- [inkl. Gutachten\nKJPD]) gehen zu 2/3 (Fr. 2'214.--) zu Lasten des Ehemannes und zu\n1/3 (Fr. 1'107.--) zu Lasten der Ehefrau. Da beide Parteien mit einer\nBewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege prozessieren, werden die\nKosten der Stadt A. in Rechnung gestellt. Ausseramtlich hat der\nEhemann die Ehefrau mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt) zu entschädigen.\n7. Den Parteivertretern wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung der\nvorliegenden Verfügung gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote\nbetreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen\nund ihre diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht- Einhaltung\ndieser Frist wird der Bezirksgerichtsvizepräsident den Aufwand nach\npflichtgemässem Ermessen festsetzen.\n8. (Rechtmittelbelehrung)\n9. (Mitteilung)“\n\nJ. Dagegen liess X. am 1. Februar 2010 Rekurs an das\nKantonsgerichtspräsidium von Graubünden erklären, mit folgenden Anträgen:\n„1. Ziff. 2a der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom\n8.1.2010 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rekurrent\nkeine Unterhaltsbeiträge für den Monat März und April 2009 schuldet.\n\nSeite 5 — 20\n2. Ziff. 2b der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom\n8.1.2010 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rekurrent\nab dem 1.5.2009 einen monatlichen Beitrag an den Unterhalt von\nEhefrau und Kindern in der Höhe von insgesamt Fr. 1'293.-- schuldet.\n3. Ziff. 2c der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom\n8.1.2010 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rekurrent\nunter dem Titel 13. Monatslohn bzw. Gratifikation der Rekursgegnerin\nnichts schuldet.\n4. Ziff. 6 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom\n8.1.2010 sei aufzuheben, als festzustellen ist, dass die amtlichen\nKosten von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen und die\nausseramtlichen Kosten wettzuschlagen sind.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,5%\nMehrwertsteuer.“\n\nK. Am 4. Februar 2010 liess auch Y. Rekurs an das Kantonsgerichtspräsidium\nvon Graubünden erheben. Sie beantragt:\n„1. Ziff. 1 des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 08. Januar 2010\nsei insoweit aufzuheben, als damit auch Ziff. 4 des Dispositivs und Ziff.\n13 der Eheschutzverfügung vom 15./19. Juni 2009 betroffen ist.\n2. a) Ziff. 2 lit. b und c der Eheschutzverfügung vom 08. Januar 2010\nseien aufzuheben.\n\nb) Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau/Kindern ab April 2009\nmonatliche, auf den ersten jeden Monats im voraus zahlbare\nUnterhaltsbeiträge von Fr. 2'600.-- (für die Kinder je Fr. 700.-- für die\nEhefrau Fr. 1'200.--), zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher\nKinderzulagen zu bezahlen.\n\nc) der Ehemann sei zu verpflichten, ab Kalenderjahr 2009 der Ehefrau\ninskünftig von einem allfälligen 13. Monatslohn/einer\nGratifikation/anderen Erfolgsbeteiligungen 67% innert 10 Tagen nach\nGutschrift zu überweisen. Der Ehemann sei zu verpflichten der\nEhefrau derartige Zahlungen unaufgefordert mitzuteilen und mit\nentsprechenden Abrechnungen zu dokumentieren.\n\nd) Die Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziff. 2b vorstehend sei auf der\nBasis des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes\nfür Statistik zu indexieren. Die Unterhaltsbeiträge seien jährlich auf den\n01. Januar, erstmals auf den 01. Januar 2011, nach Massgabe des\nIndexstandes per November des Vorjahres anzupassen und zwar\nnach folgender Formel:\n\nneuer UB = alter UB x neuer Index\nalter Index\n\n(Basis Mai 2009 = 100 Punkte)\n\ne) Hinsichtlich der Unterhaltsperiode März 2009 bis und mit Februar\n\n"}