{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-20_2010-05-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_20_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4aa660484eab34493b69c39aa0618fc8e0e6d053a90ff8b5899d2096863b810391ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4aa660484eab34493b69c39aa0618fc8e0e6d053a90ff8b5899d2096863b810391ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_20", "Checksum": "acd64c58cd6a57709888adad6a635be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2010 ERZ 2010 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 07.05.2010 ERZ 2010 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:49", "Checksum": "5d665398a41dcbbe95543738e72fbaf3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2010 ERZ 2010 20\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\nF. Mit Verfügung vom 15. Juni 2009, mitgeteilt am 19. Juni 2009, erkannte das\nBezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt:\n„1. Die Eheschutzverfügung vom 16. / 17. April 2009 bleibt in Kraft.\n2. Die Kinder B., geboren 08. September 1996, und C., geboren 10.\nApril 2000, werden unter die Obhut der Mutter gestellt.\n3. Dem Vater wird das Recht eingeräumt, im Sinne des Gutachtens des\nKJPD ein Besuchs- und Ferienrecht auszuüben.\n4. Der Ehemann wird verpflichtet, ab Mai 2009 bis 31. August 2009\nmonatlich im voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'000.00\n(für die Kinder je CHF 450.00, für die Ehefrau CHF 100.00) zuzüglich\nallfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen.\n5. Den Parteien wird Frist bis 31. Juli 2009 gesetzt zur Einreichung der\nBelege der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation inkl.\nAllfällige Renten- oder ALV-Verfügungen.\n6. Die Kosten bleiben bei der Prozedur.\n7. (Mitteilung)“\n\nG. Gegen diese Verfügung vom 15. Juni 2009 liess Y. mit Eingabe vom 16.\nJuli 2009 Rekurs beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie die\nfolgenden Anträge stellte:\n„1.1 Ziff. 4 des Dispositivs der Eheschutzverfügung 15./19. Juni 2009 des\nBezirksgerichtspräsidiums Plessur sei aufzuheben und der Ehemann\nzu verpflichten, für die Zeitspanne Mai 2009 bis August 2009\nmonatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'700.-- (für\ndie Kinder je Fr. 750.--, für die Ehefrau Fr. 1'200.--), zuzüglich\nallfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen.\n\nSeite 3 — 20\n1.2 Soweit Ziff. 13 der Erwägungen der Eheschutzverfügung vom 15./19.\nJuni 2009 des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur eine verbindliche\nRegelung der Verfahrenskosten und Parteientschädigungen darstellt,\nsei sie aufzuheben. Die Kosten des bisherigen vorinstanzlichen\nVerfahrens seien dem Rekursgegner zu überbinden und der\nRekurrentin für das vorinstanzliche Verfahren eine\nParteientschädigung von Fr. 2'000.--, zuzügl. 7.6% MWSt, allenfalls\neine nach richterlichem Ermessen festzulegende\nParteientschädigung zuzusprechen.\n2.1 Bezüglich der Regelung des Unterhaltsanspruches der Ehefrau und\nder Kinder für die Periode März und April 2009 sowie ab September\n2009, Anordnung der Gütertrennung (insb. Zeitpunkt derselben) und\nRegelung der vorinstanzlichen Verfahrens- und Parteikosten sei die\nSache an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n2.2 Eventualbegehren\n2.2.1 Der Rekursgegner sei zu verpflichten, für die Monate März und April\n2009 und mit Wirkung am 01. September 2009 auf den 1. jeden\nMonats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge an den Unterhalt der\nKinder B., C. und der Rekursführerin von monatlich Fr. 2'700.-- (Fr.\n750.-- je Kind und Fr. 1'200.-- für die Ehefrau), zuzüglich gesetzlicher\nund/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen.\nDie Unterhaltsverpflichtung sei auf der Basis des Landesindex der\nKonsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik zu indexieren. Die\nUnterhaltsbeiträge seien jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den\n1. Januar 2010 nach Massgabe des Indexstandes per November des\nVorjahres anzupassen und zwar nach folgender Formel:\nneuer UB = alter UB x neuer Index\nalter Index\n(Basis Mai 2000 = 100 Punkte)\n2.2.2 Es sei mit Wirkung ab 11. April 2009 Gütertrennung anzuordnen.\n2.2.3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche\nVerfahren zu Lasten des Ehemannes, wobei der Rekurrentin für das\nvorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von\nFr. 2'000.--, zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer auszurichten sei.\n3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des\nEhemannes, zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer nach dem jeweils\ngültigen Mehrwertsteuersatz.“\n\nMit Rekursantwort vom 24. August 2009 beantragte X. die Abweisung des\nRekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nH. Mit Verfügung vom 28. August 2009, mitgeteilt am 31. August 2009,\nerkannte der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden:\n„1. Das Rekursverfahren ERZ 09 166 wird bis auf Weiteres sistiert.\n2. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen an das\nBezirksgerichtspräsidium Plessur zurückgewiesen.\n\nSeite 4 — 20\n3. Die Kosten bleiben bei der Prozedur.“\n\nI. Mit Verfügung vom 8. Januar 2010, mitgeteilt am 8. Januar 2010 erkannte\ndas Bezirksgerichtspräsidium Plessur:\n„1. Die Eheschutzverfügung vom 15./19. Juni 2009 bleibt in Kraft.\n2. a) Ziffer 4 der Eheschutzverfügung vom 15./19. Juni 2009 wird\naufgehoben, und der Ehemann wird verpflichtet, für den Monat März\n2009 Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.-- (für die Kinder je Fr. 450.--\nund für die Ehefrau Fr. 100.--)zuzüglich allfälliger gesetzlicher und\nvertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen.\n\nb) Ab April 2009 hat er monatlich pränumerando Fr. 2'360.-- (für die\nKinder je Fr. 650.-- und für die Ehefrau Fr. 1’060.--)zuzüglich allfälliger\ngesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen.\n\n"}