{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-20_2010-05-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_20_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4aa660484eab34493b69c39aa0618fc8e0e6d053a90ff8b5899d2096863b810391ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4aa660484eab34493b69c39aa0618fc8e0e6d053a90ff8b5899d2096863b810391ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_20", "Checksum": "acd64c58cd6a57709888adad6a635be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2010 ERZ 2010 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 07.05.2010 ERZ 2010 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:49", "Checksum": "5d665398a41dcbbe95543738e72fbaf3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2010 ERZ 2010 20\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 07. Mai 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 166\nERZ 10 20/29\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Vizepräsident Schlenker\nRedaktion Aktuarin Mosca\n\nIn den zivilrechtlichen Rekursen\n\nder Y., Gesuchstellerin, Rekurrentin und Rekursgegnerin, vertreten durch\nRechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur,\nund\ndes X., Gesuchsgegner, Rekurrent und Rekursgegner, vertreten durch\nRechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur,\ngegen\ndie Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 15. Juni 2009,\nmitgeteilt am 19. Juni 2009, und vom 8. Januar 2010, mitgeteilt am 8. Januar\n2010,\n\nbetreffend Eheschutz\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Y., geboren am 30. November 1973, und X., geboren am 18. Oktober 1959,\nheirateten am 20. Mai 1994 in A.. Der Ehe entsprossen die Kinder B., geboren am\n8. September 1996 und C., geboren am 10. April 2000.\n\nB. Seit Ende Februar/anfangs März 2009 lebt die Familie getrennt. Am 11.\nApril 2009, überbracht am 14. April 2009, liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidium\nPlessur ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen,\nworin sie im Wesentlichen die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die\nEhefrau und die Verpflichtung des Ehemannes, die eheliche Wohnung unter\nStrafandrohung gemäss Art. 292 StGB bis spätestens 17. April 2009 zu verlassen,\nbeantragte. Im Weiteren beantragte sie, die beiden Kinder B., geboren am 8.\nSeptember 1996, und C., geboren am 10. April 2000, seien unter ihre Obhut zu\nstellen und dem Ehemann sei ein Besuchsrecht an jedem 1. Wochenende eines\njeden Monats von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, sowie ein\nFerienrecht von drei Wochen pro Jahr, einzuräumen. X. sei ausserdem zu\nverpflichten, monatliche, indexierte Unterhaltszahlungen von Fr. 2'700.-- (Fr. 750.--\nje Kind und Fr. 1'200.-- für sie) zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche\nKinderzulagen und einen Anwaltskostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'000.-- sowie\neinen Gerichtskostenvorschuss zu leisten. Die Gütertrennung sei ab dem Datum\nder Gesuchseinreichung des Eheschutzgesuches anzuordnen. Die Anordnungen\num Zuordnung der ehelichen Wohnung, die Verpflichtung des Ehemannes, die\neheliche Wohnung bis spätestens 17. April 2009 zu verlassen sowie die\nVerpflichtung des Ehemannes zur Bezahlung von monatlichen\nUnterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 2'700.-- seien superprovisorisch zu\nerlassen.\n\nC. Mit Verfügung vom 16. April 2009, mitgeteilt am 17. April 2009, erkannte\ndas Bezirksgerichtspräsidium Plessur, dass die Eheleute berechtigt seien getrennt\nzu leben und X. bis spätestens 15. Mai 2009 die eheliche Wohnung an der D. zu\nverlassen habe. Im Übrigen wurden die superprovisorischen Begehren\nabgewiesen. Eine gemeinsame Anhörung wurde auf einen Termin nach dem 28.\nApril 2009 festgesetzt.\n\nD. Am 4. Mai 2009 fand eine gemeinsame Anhörung der Parteien vor\nBezirksgerichtspräsidium Plessur in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreter statt. Mit\nVerfügung vom 5. Mai 2009, mitgeteilt am 6. Mai 2009, beauftragte das\nBezirksgerichtspräsidium Plessur den KJPD Graubünden, ein Gutachten zu\n\nSeite 2 — 20\nerstellen, ob und in welchem Rahmen X. ein Besuchs- und Ferienrecht gewährt\nwerden soll. Das Gutachten des KJPD datiert vom 15. Mai 2009. Darin wurde\nfestgestellt, dass es keine Hinweise gebe, welche eine Aufhebung des\nBesuchsrechts des Vaters mit seinen beiden Töchtern rechtfertigen würde.\n\nE. Mit Vernehmlassung von 11. Mai 2009 beantragte X. im Wesentlichen, die\nbeiden Kinder seien unter die Obhut der Ehefrau zu stellen, ihm sei ein\nBesuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat sowie ein Ferienrecht von vier\nWochen pro Jahr einzuräumen. Sodann sei er zu verpflichten, den beiden Kindern\nUnterhaltsbeiträge von monatlich je Fr. 430.-- zuzüglich Kinderzulagen zu\nbezahlen. Das Begehren der Ehefrau um Zusprechung eines monatlichen\nUnterhaltsbeitrages und die weitergehenden Rechtsbegehren der Ehefrau seien\nabzuweisen. Schliesslich beantragte er die Anordnung der Gütertrennung und die\nVerpflichtung der Ehefrau zur Leistung eines Anwaltskostenvorschusses von Fr.\n4'000.-- an den Ehemann.\n\n"}