3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'328.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- und einer Schreibgebühr von Art. 128.--, zu Lasten des Rekurrenten (Art. 12 Abs. 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 232 ff. und Art. 122 Abs. 1 ZPO). Aussergerichtliche Entschädigungen werden keine zugesprochen. Seite 7 — 8 III. Demnach wird erkannt 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.