Seite 6 — 8 einer bundesrechtlichen Verfahrensbestimmung über die Scheidung auf gemeinsames Begehren und vermag daher seiner Behauptungslast nicht nachzukommen. Damit erübrigt sich auch die Frage, ob allfällige Anfechtungsgründe bewiesen werden können. Der Rekurs ist somit bereits aus diesem Grund abzuweisen, soweit auf diesen - nach der eingangs aufgeworfenen Frage in Bezug auf die Anforderungen an die Begründungspflicht - überhaupt eingetreten werden kann.