c. Ein Sachentscheid kann nur dann erfolgen, wenn die in Art. 149 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Anfechtungsgründe auch geltend gemacht werden. Können Willensmängel oder die konkrete Verfahrensverletzung nicht bewiesen werden, muss ein Abweisungsentscheid ergehen (Fankhauser, a.a.O., N 16 zu Art. 149 ZGB; Sutter-Somm, Neuerungen im Scheidungsverfahren, N 5.39, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999). Der Rekurrent macht im vorliegenden Fall weder einen Willensmangel geltend noch beruft er sich auf die Verletzung