ZGB geforderte rechtliche Gehör gewährt zu haben. Art. 149 ZGB ist aber auch dann anwendbar, wenn eine Scheidungsvereinbarung gerichtlich genehmigt wurde, die wegen Unklarheit, Unvollständigkeit oder offensichtlicher Unangemessenheit oder wegen Missachtung von zwingenden Vorschriften bei der Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge nicht hätte genehmigt werden dürfen, sowie wenn der Grundsatz der Untersuchungs- und Offizialmaxime verletzt oder Kinder zu Unrecht nicht angehört wurden. Ein Anfechtungsgrund ist auch zu bejahen, wenn die Scheidung nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, weil die Vereinbarung der Ehegatten im Sinne von Art. 20 OR nichtig ist, sei es, dass beim