149 ZGB als weiterer Anfechtungsgrund ausgestaltet. Darunter fällt beispielweise die Missachtung der Vorschriften über die getrennte und gemeinsame Anhörung der Ehegatten, die unrichtige Anwendung von Art. 116 ZGB oder der Umstand, dass das Gericht die Vereinbarung nicht so genehmigt hat oder sonstigen Anträgen nicht so gefolgt ist, wie sie bei Bestätigung des Scheidungswillens vorgelegen haben, ohne den Ehegatten vorher das notwendige, nach Art. 111 Abs. 2 ZGB geforderte rechtliche Gehör gewährt zu haben.