b/aa. Das Gesetz nennt als Anfechtungsgründe in erster Line Willensmängel. Solche sind gegeben, wenn der betreffende Entschluss - beispielsweise beim Abschluss der Vereinbarung über die finanziellen Scheidungsfolgen - mit einem Mangel in der Willensbildung behaftet ist, so dass in Analogie zum Vertragsrecht dessen zivilrechtliche Ungültigkeit angenommen werden muss. Dabei handelt es sich um Irrtum (Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR), Furchterregung (Art. 29 f. OR) und Übervorteilung (Art.