Die übrigen Punkte der Ehescheidungskonvention blieben unangefochten. Die Frage, ob der eingereichte Rekurs die Anforderungen an die Begründungspflicht zu erfüllen vermag, kann vorliegend offen gelassen werden, da dem Rekurs - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - ohnehin kein Erfolg beschieden ist.