Er schlage deshalb vor, den nachehelichen Unterhaltsbeitrag an A. auf Fr. 400.-- sowie die Unterhaltsbeiträge an C. bzw. D. auf Fr. 350.-- bzw. Fr. 250.-- zu reduzieren. Zuzüglich Kinderzulagen ergäbe sich ein Gesamtbetrag von Fr. 1'400.--. Damit würde ihm nach Abzug der genannten Fixkosten ein Betrag von monatlich Fr. 1'775.-- verbleiben, womit er leben könne. Sinngemäss wird seitens des Rekurrenten somit die Aufhebung der Ziffern 2.c und 2.d des angefochtenen Urteils sowie die Neufestsetzung bzw. Herabsetzung der vereinbarten monatlichen Unterhaltsbeiträge beantragt. Die übrigen Punkte der Ehescheidungskonvention blieben unangefochten.