b. Der Rekurs gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 30. September 2010, mitgeteilt gleichentags, erfolgte mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 fristgerecht. Dass er beim Bezirksgerichtspräsidenten Surselva anstatt beim Einzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden eingereicht wurde, schadet dem Rekurrenten nicht (PKG 2004 Nr. 10 E. 1.c). Indessen enthält der Rekurs weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung. Der Rekurrent macht einzig geltend, die vereinbarten Unterhaltsbeiträge würden es ihm verunmöglichen, zu existieren.