1.a. Prozesserledigende Sach- und Prozessentscheide des Bezirksgerichtspräsidenten können innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden (Art. 5g in Verbindung mit Art. 12 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.00]).