D. Gegen dieses Urteil reichte B. mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 Einspruch (recte: Rekurs) beim Bezirksgerichtspräsidenten Surselva ein, der diesen an den hierfür zuständigen Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden weiterleitete, wo er am 7. Oktober 2010 einging. Sinngemäss wird eine Herabsetzung der vereinbarten Unterhaltsbeiträge an seine beiden Kinder sowie an A. beantragt. Seite 3 — 8 II. Erwägungen