c und d basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand Rechtskraft des Scheidungsurteils) und sind jeweils per 1. Januar, erstmals per 1. Januar 2012, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres wie folgt anzupassen: Neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index Die Anpassung der Beiträge an den Index erfolgt nur insoweit und in dem Umfang, in welchem das Einkommen von B. der Teuerung angepasst wird bzw. er eine entsprechende Einkommenserhöhung