Seite 2 — 8 d. B. wird verpflichtet, an A. einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht dauert bis zum Eintritt von B. ins AHV-Alter. Im Hinblick auf Art. 129 Abs. 3 / 143 Abs. 1 ZGB wird festgestellt, dass der zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Ehefrau notwendige Unterhaltsbeitrag monatlich Fr. 2'600.-- betragen würde. e. Die Unterhaltsbeiträge gemäss lit.