B. Am 3. August 2010 reichten A. und B. das gemeinsame Scheidungsbegehren beim Bezirksgerichtspräsidenten Surselva ein. Am 24. September 2010 fand die Anhörung der Ehegatten gemäss Art. 111 Abs. 1 ZGB statt. Eine bereinigte Vereinbarung über die Nebenfolgen lag nicht vor, die Parteien waren sich indessen in allen Punkten einig und unterzeichneten am gleichen Tag eine entsprechende Konvention. Der Inhalt der Ehescheidungskonvention wurde mit den Parteien unabhängig voneinander besprochen.