{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-11-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-209_2010-11-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_209_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c451fd0531d4f802e4d093cf6e4f16841504afaf8fd9c4da26e6a6a66d70b8c1421ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c451fd0531d4f802e4d093cf6e4f16841504afaf8fd9c4da26e6a6a66d70b8c1421ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_209", "Checksum": "98a52566ef3b413934246518f00fcdf3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.11.2010 ERZ 2010 209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 19.11.2010 ERZ 2010 209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung auf gemeinsames Begehren | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:32", "Checksum": "a4663a6f8abd10f1613e707428b54a91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.11.2010 ERZ 2010 209\nRegeste:\nEhescheidung auf gemeinsames Begehren | ZGB Familienrecht\n\n Seite 4 — 8\nandere Partei innert einer vom Gericht angesetzten Frist erklären, dass sie ihre\nZustimmung zur Scheidung auf gemeinsames Begehren widerruft, wenn der\nbetreffende Teil des Urteils geändert würde (Art. 149 Abs. 2 ZGB).\n\nArt. 149 Abs. 1 ZGB betrifft lediglich die Anfechtung der Scheidung als solcher\n(Steck, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N 8 zu Art. 149\nZGB; Fankhauser, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N 5 zu Art. 149 ZGB;\nSutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 11\nzu Art. 149 ZGB). Da der Scheidungspunkt an sich vom Rekurrenten nicht\nangefochten wird, gelangt diese Bestimmung vorliegendenfalls nicht zur\nAnwendung. Massgeblich ist vielmehr Art. 149 Abs. 2 ZGB. Gemäss Wortlaut\ndieser Bestimmung sind die einverständlich geregelten Scheidungsfolgen\nAnfechtungsobjekt, wobei die Anfechtungsgründe von Art. 149 Abs. 1 ZGB auch\ndarauf Anwendung finden (Steck, a.a.O., N 31 und 34 zu Art. 149 ZGB;\nFankhauser, a.a.O., N 21 zu Art. 149 ZGB).\n\nb/aa. Das Gesetz nennt als Anfechtungsgründe in erster Line Willensmängel.\nSolche sind gegeben, wenn der betreffende Entschluss - beispielsweise beim\nAbschluss der Vereinbarung über die finanziellen Scheidungsfolgen - mit einem\nMangel in der Willensbildung behaftet ist, so dass in Analogie zum Vertragsrecht\ndessen zivilrechtliche Ungültigkeit angenommen werden muss. Dabei handelt es\nsich um Irrtum (Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR\n220]), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR), Furchterregung (Art. 29 f. OR) und\nÜbervorteilung (Art. 21 OR). Liegt ein Motivirrtum vor, ist analog zu den Regeln\ndes OR zum Grundlagenirrtum zu beurteilen, ob er wesentlich ist (Steck, a.a.O., N\n14 f. zu Art. 149 ZGB; Fankhauser, a.a.O., N 8 f. zu Art. 149 ZGB;\nSutter/Freiburghaus, a.a.O., N 15 zu Art. 149 ZGB). Entsprechend dem\nNormzweck muss der Willensmangel von einer derartigen Intensität sein, dass\nrückblickend auf den Zeitpunkt der Willenskundgabe bzw. der\nEinverständniserklärung nicht mehr von dem in Art. 111 Abs. 2 ZGB geforderten\nfreien Willen und reiflicher Überlegung ausgegangen werden kann (Steck. a.a.O.,\nN 16 zu Art. 149 ZGB).\n\nDie Behauptungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus welchen ein\nWillensmangel abgeleitet wird, obliegt gemäss Art. 8 ZGB derjenigen Partei, die\nsich auf den Willenmangel beruft (Steck, a.a.O., N 17 zu Art. 149 ZGB;\nSutter/Freiburghaus, a.a.O., N 16 zu Art. 149 ZGB), vorliegend somit dem\nRekurrenten.\n\nSeite 5 — 8\nb/bb. Sodann ist die Einhaltung der bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen\neine wesentliche Voraussetzung dafür, dass eine Scheidung auf gemeinsames\nBegehren ausgesprochen werden kann. Sie ist mithin Bestandteil des\nScheidungsgrunds. Eine Verletzung dieser Bestimmungen bedeutet deshalb\nimmer, dass einer Scheidung aus diesen Gründen nicht hätte stattgegeben\nwerden dürfen. Konsequenterweise ist deshalb die Verletzung bundesrechtlicher\nVerfahrensvorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren in Art. 149\nZGB als weiterer Anfechtungsgrund ausgestaltet. Darunter fällt beispielweise die\nMissachtung der Vorschriften über die getrennte und gemeinsame Anhörung der\nEhegatten, die unrichtige Anwendung von Art. 116 ZGB oder der Umstand, dass\ndas Gericht die Vereinbarung nicht so genehmigt hat oder sonstigen Anträgen\nnicht so gefolgt ist, wie sie bei Bestätigung des Scheidungswillens vorgelegen\nhaben, ohne den Ehegatten vorher das notwendige, nach Art. 111 Abs. 2 ZGB\ngeforderte rechtliche Gehör gewährt zu haben. Art. 149 ZGB ist aber auch dann\nanwendbar, wenn eine Scheidungsvereinbarung gerichtlich genehmigt wurde, die\nwegen Unklarheit, Unvollständigkeit oder offensichtlicher Unangemessenheit oder\nwegen Missachtung von zwingenden Vorschriften bei der Teilung der\nAustrittsleistungen der beruflichen Vorsorge nicht hätte genehmigt werden dürfen,\nsowie wenn der Grundsatz der Untersuchungs- und Offizialmaxime verletzt oder\nKinder zu Unrecht nicht angehört wurden. Ein Anfechtungsgrund ist auch zu\nbejahen, wenn die Scheidung nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, weil die\nVereinbarung der Ehegatten im Sinne von Art. 20 OR nichtig ist, sei es, dass beim\nAbschluss einem Ehegatten die Handlungsfähigkeit fehlte, oder dass sie einen\nunzulässigen Inhalt aufweist (Steck, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 149 ZGB;\nSutter/Freiburghaus, a.a.O., N 17 f. zu Art. 149 ZGB; Fankhauser, a.a.O., N 11 f.\nzu Art. 149 ZGB).\n\nDie Beweislast trägt auch hier diejenige Partei, die sich auf die Verletzung einer\nbundesrechtlichen Verfahrensvorschrift über die Scheidung auf gemeinsames\nBegehren beruft (Steck, a.a.O., N 23 zu Art. 149 ZGB; Sutter/Freiburghaus,\na.a.O., N 20 zu Art. 149 ZGB), mithin der Rekurrent.\n\nc. Ein Sachentscheid kann nur dann erfolgen, wenn die in Art. 149 Abs. 1\nZGB vorgesehenen Anfechtungsgründe auch geltend gemacht werden. Können\nWillensmängel oder die konkrete Verfahrensverletzung nicht bewiesen werden,\nmuss ein Abweisungsentscheid ergehen (Fankhauser, a.a.O., N 16 zu Art. 149\nZGB; Sutter-Somm, Neuerungen im Scheidungsverfahren, N 5.39, in: Vom alten\nzum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999). Der Rekurrent macht im vorliegenden\nFall weder einen Willensmangel geltend noch beruft er sich auf die Verletzung\n\n"}