{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-11-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-209_2010-11-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_209_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c451fd0531d4f802e4d093cf6e4f16841504afaf8fd9c4da26e6a6a66d70b8c1421ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c451fd0531d4f802e4d093cf6e4f16841504afaf8fd9c4da26e6a6a66d70b8c1421ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_209", "Checksum": "98a52566ef3b413934246518f00fcdf3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.11.2010 ERZ 2010 209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 19.11.2010 ERZ 2010 209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung auf gemeinsames Begehren | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:32", "Checksum": "a4663a6f8abd10f1613e707428b54a91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.11.2010 ERZ 2010 209\nRegeste:\nEhescheidung auf gemeinsames Begehren | ZGB Familienrecht\n\n Seite 2 — 8\nd. B. wird verpflichtet, an A. einen monatlich im Voraus zahlbaren\nUnterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- zu bezahlen. Diese\nUnterhaltspflicht dauert bis zum Eintritt von B. ins AHV-Alter.\nIm Hinblick auf Art. 129 Abs. 3 / 143 Abs. 1 ZGB wird festgestellt,\ndass der zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Ehefrau\nnotwendige Unterhaltsbeitrag monatlich Fr. 2'600.-- betragen\nwürde.\ne. Die Unterhaltsbeiträge gemäss lit. c und d basieren auf dem\nLandesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für\nStatistik (Stand Rechtskraft des Scheidungsurteils) und sind\njeweils per 1. Januar, erstmals per 1. Januar 2012, nach\nMassgabe des Indexstandes per November des Vorjahres wie\nfolgt anzupassen:\nNeuer UB = alter UB x neuer Index\nalter Index\nDie Anpassung der Beiträge an den Index erfolgt nur insoweit und\nin dem Umfang, in welchem das Einkommen von B. der Teuerung\nangepasst wird bzw. er eine entsprechende Einkommenserhöhung\nerzielt; er trägt die Beweislast für eine fehlende oder nicht\nvollständige Angleichung seines Einkommens an die Teuerung.\nf. Die Vorsorgeeinrichtung E., Z., Y., welcher B. angeschlossen ist,\nwird angewiesen, ab dem Konto von B. (Vers. Nr._, Vers. Nr._,\nAHV-Nr. _) den Betrag von Fr. 7'163.90 auf das\nFreizügigkeitskonto von A. bei der F., X. (G., Postfach, W., Sitz-Nr.\n_, Konto-Nr. _) zu überweisen.\ng. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien\ngüterrechtlich auseinandergesetzt sind.\nh. Im übrigen wird die Ehescheidungskonvention als ganzes\ngerichtlich genehmigt und dem vorliegenden Urteil als Anhang\nbeigefügt.\n3. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva von Fr. 1'500.--\n(Gerichtsgebühren Fr. 1'100.--, Schreibgebühren Fr. 400.--) gehen je\nzur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Kosten werden\nwettgeschlagen.\nDie der Ehefrau anfallenden Gerichtskosten werden der die Kosten der\nunentgeltlichen Rechtspflege tragenden Stadt W. in Rechnung gestellt,\nunter Vorbehalt des Rückforderungsrechtes des Gemeinwesens.\n4. (Mitteilung).“\n\nD. Gegen dieses Urteil reichte B. mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 Einspruch\n(recte: Rekurs) beim Bezirksgerichtspräsidenten Surselva ein, der diesen an den\nhierfür zuständigen Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden weiterleitete, wo\ner am 7. Oktober 2010 einging. Sinngemäss wird eine Herabsetzung der\nvereinbarten Unterhaltsbeiträge an seine beiden Kinder sowie an A. beantragt.\n\nSeite 3 — 8\nII. Erwägungen\n\n1.a. Prozesserledigende Sach- und Prozessentscheide des\nBezirksgerichtspräsidenten können innert zwanzig Tagen durch schriftlich\nbegründeten Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden\n(Art. 5g in Verbindung mit Art. 12 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen\nZivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.00]).\n\nb. Der Rekurs gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom\n30. September 2010, mitgeteilt gleichentags, erfolgte mit Eingabe vom 5. Oktober\n2010 fristgerecht. Dass er beim Bezirksgerichtspräsidenten Surselva anstatt beim\nEinzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden eingereicht wurde, schadet dem\nRekurrenten nicht (PKG 2004 Nr. 10 E. 1.c). Indessen enthält der Rekurs weder\nein Rechtsbegehren noch eine Begründung. Der Rekurrent macht einzig geltend,\ndie vereinbarten Unterhaltsbeiträge würden es ihm verunmöglichen, zu existieren.\nAusgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'000.-- verbleibe\nihm nach Abzug der Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'600.-- (Fr. 600.-- an\nA., je Fr. 800.-- an C. und D. und Fr. 400.-- Kindergeld), des Mietzinses (Fr. 1'475.-\n-) sowie der Krankenkassenprämie (Fr. 350.--) noch ein Betrag von lediglich Fr.\n575.--, was bedeute, dass er unter dem Existenzminimum lebe. Er schlage\ndeshalb vor, den nachehelichen Unterhaltsbeitrag an A. auf Fr. 400.-- sowie die\nUnterhaltsbeiträge an C. bzw. D. auf Fr. 350.-- bzw. Fr. 250.-- zu reduzieren.\nZuzüglich Kinderzulagen ergäbe sich ein Gesamtbetrag von Fr. 1'400.--. Damit\nwürde ihm nach Abzug der genannten Fixkosten ein Betrag von monatlich Fr.\n1'775.-- verbleiben, womit er leben könne. Sinngemäss wird seitens des\nRekurrenten somit die Aufhebung der Ziffern 2.c und 2.d des angefochtenen\nUrteils sowie die Neufestsetzung bzw. Herabsetzung der vereinbarten monatlichen\nUnterhaltsbeiträge beantragt. Die übrigen Punkte der Ehescheidungskonvention\nblieben unangefochten. Die Frage, ob der eingereichte Rekurs die Anforderungen\nan die Begründungspflicht zu erfüllen vermag, kann vorliegend offen gelassen\nwerden, da dem Rekurs - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - ohnehin kein\nErfolg beschieden ist.\n\n2.a. Gemäss Art. 149 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR\n210) kann bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren die Auflösung der Ehe\nmit einem ordentlichen Rechtsmittel nur wegen Willensmängeln oder Verletzung\nbundesrechtlicher Verfahrensvorschriften über die Scheidung auf gemeinsames\nBegehren angefochten werden. Ficht eine Partei mit einem ordentlichen\nRechtsmittel die einverständlich geregelten Scheidungsfolgen an, so kann die\n\n"}