{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-11-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-209_2010-11-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_209_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c451fd0531d4f802e4d093cf6e4f16841504afaf8fd9c4da26e6a6a66d70b8c1421ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c451fd0531d4f802e4d093cf6e4f16841504afaf8fd9c4da26e6a6a66d70b8c1421ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_209", "Checksum": "98a52566ef3b413934246518f00fcdf3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.11.2010 ERZ 2010 209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 19.11.2010 ERZ 2010 209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung auf gemeinsames Begehren | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:32", "Checksum": "a4663a6f8abd10f1613e707428b54a91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.11.2010 ERZ 2010 209\nRegeste:\nEhescheidung auf gemeinsames Begehren | ZGB Familienrecht\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 19. November 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 10 209\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuar Pers\n\nIm zivilrechtlichen Rekurs\n\ndes B., Gesuchsteller und Rekurrent,\ngegen\ndas Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 30. September 2010,\nmitgeteilt am 30. September 2010, in Sachen der A., Gesuchstellerin und\nRekursgegnerin, gegen den Gesuchsteller und Rekurrenten,\n\nbetreffend Ehescheidung auf gemeinsames Begehren,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. A., _, und B., _, heirateten am 10. August 2001. Aus der Ehe gingen die\ngemeinsamen Kinder C., _, und D., geboren am _, hervor.\n\nB. Am 3. August 2010 reichten A. und B. das gemeinsame\nScheidungsbegehren beim Bezirksgerichtspräsidenten Surselva ein. Am 24.\nSeptember 2010 fand die Anhörung der Ehegatten gemäss Art. 111 Abs. 1 ZGB\nstatt. Eine bereinigte Vereinbarung über die Nebenfolgen lag nicht vor, die\nParteien waren sich indessen in allen Punkten einig und unterzeichneten am\ngleichen Tag eine entsprechende Konvention. Der Inhalt der\nEhescheidungskonvention wurde mit den Parteien unabhängig voneinander\nbesprochen. Es stellte sich heraus, dass das Scheidungsbegehren und die\nVereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die\nVereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann.\nDie Regelung der Unterhaltsbeiträge basiert dabei auf einem monatlichen\nNettoeinkommen des Ehemannes von rund Fr. 5'000.-- und der Ehefrau von Fr.\n0.-- (Sozialhilfeempfängerin).\n\nC. Das Bezirksgerichtspräsidium Surselva erkannte mit Urteil vom 30.\nSeptember 2010, mitgeteilt gleichentags, wie folgt:\n„1. Die Ehe wird geschieden.\n2. Die folgenden Vereinbarungen der Parteien werden gerichtlich\ngenehmigt und damit verbindlich:\na. Die elterliche Sorge über die Kinder C., _, und D., geboren am _,\nwird der Mutter zugeteilt.\nb. Der Vater erhält das Recht, seine Kinder jeweils am ersten\nWochenende eines jeden Monats von Freitag, 18.00 Uhr, bis\nSonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und mit ihnen\ndrei Wochen Ferien im Jahr zu verbringen.\nDabei handelt es sich um eine Rahmenregelung im Hinblick auf\ndas Erfordernis einer eindeutigen Regelung. Grundsätzlich soll das\nBesuchs- und Ferienrecht mit Rücksicht auf die Interessen der\nParteien und die Wünsche der Kinder nach gegenseitiger\nAbsprache zur Ausübung gelangen.\nc. Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder C. und\nD. monatliche im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr.\n800.-- zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher\nKinderzulagen zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht dauert bis zur\nMündigkeit der Kinder bzw. darüber hinaus, bis sie ihre Ausbildung\nordentlicherweise abgeschlossen haben (Art. 277 ZGB).\n\n"}