Seite 5 — 6 verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Amtsbefehl aufgehoben und das Gesuch abgewiesen. 2. Die Kosten des Kreisamtes Fünf Dörfer von Fr. 1'100.00 und jene des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 zuzüglich Schreibgebühr von Fr. 128.00 gehen zu Lasten des Z., welcher die Gesuchsgegner und Beschwerdeführer für beide Verfahren aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 2'000.00 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat.