 dass ein solcher Nachweis mit allen gemäss ZPO zulässigen Beweismitteln erbracht werden kann, da im Besitzesschutzverfahren eine Beweismittelbeschränkung nicht zulässig ist (vgl. auch bezüglich der Massgeblichkeit der Leuchtstärke und bezüglich der öffentlich-rechtlichen Grenzwerte die Bundesgerichtsentscheide 1C_216/2010 und 1C_105/2009),  dass bei diesem Ausgang die Kosten des Kreisamtes Fünf Dörfer und des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Z. gehen, welcher zu verpflichten ist, die Gesuchsgegner und Beschwerdeführer aussergerichtlich angemessen zu entschädigen,