 dass die Parteien immerhin darauf hinzuweisen sind, dass die vorliegende Verfügung nicht in materielle Rechtskraft in dem Sinne erwächst, dass ein Amtsbefehlsgesuch wegen übermässiger Lichtimmissionen künftig ausgeschlossen wäre,  dass ein solches wohl gutzuheissen wäre, wenn der Nachweis gelingen würde, dass in der Tat die Beleuchtungskörper direkt auf die Fassade des Hauses Seitz gerichtet würden,