 dass die von Z. ins Recht gelegten Fotografien zweifellos keinen rechtsgenüglichen Beweis darstellen, da sich darauf weder die Örtlichkeit noch die Lichtstärke noch die Einwirkung auf die eigene Fassade klar erkennen lassen, Seite 4 — 6  dass sowohl der von der Vorinstanz durchgeführte Augenschein als auch die Überprüfung durch die Kantonspolizei Graubünden ergab, dass die Beleuchtungskörper nicht direkt auf das Haus von Z. gerichtet sind, sondern auf den Vorplatz und den Garten, und dass das Licht lediglich noch auf das Nachbarhaus ausstrahlt,