 dass entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners keine negative Immission vorliegt, da eine solche lediglich gegeben wäre, sofern in unzulässiger Weise das Licht durch Einwirkung des Nachbars von Z. ferngehalten würde, er sich aber gerade über das Gegenteil beklagt (vgl. Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1967, N78 zu Art. 684 ZGB),  dass somit anhand der Akten zu prüfen ist, ob Z. der Beweis gelungen ist, dass die am Haus von X. und Y. angebrachten Beleuchtungskörper sein Gebäude einer übermässigen Lichtimmission aussetzen,