 dass X. und Y. am 24. September 2010 rechtzeitig gegen diesen Amtsbefehl beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde einreichten und die Aufhebung des angefochtenen Amtsbefehls sowie die Abweisung des Amtsbefehlsgesuchs beantragten,  dass die Kreis-Vizepräsidentin Fünf Dörfer am 14. Oktober 2010 auf Abweisung der Beschwerde antrug,  dass Z. in seiner Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2010 ebenfalls beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen,  dass gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO im Befehlsverfahren der Schutz eines bedrohten Besitzstandes geltend gemacht werden kann,