 dass die Kreis-Vizepräsidentin deshalb X. und Y. anwies, die von ihnen angebrachten Scheinwerfer so einzustellen oder abzuschirmen, dass die Fassade der Nachbarhäuser durch die Abstrahlung des Lichtes nicht beleuchtet würden; die kreisamtlichen Kosten von Fr. 1'100.00 wurden den Gesuchsgegnern auferlegt, welche gleichzeitig verpflichtet wurden, den Gesuchsteller ausseramtlich mit Fr. 1'154.55 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen,