 dass die Kreis-Vizepräsidentin auf den 18. November 2009, 17.30 Uhr, einen Augenschein vor Ort anordnete, bei welchem gemäss dem im angefochtenen Amtsbefehl integrierten Protokoll festgestellt wurde, dass die Scheinwerfer nicht direkt auf die Fassade des Hauses von Z. gerichtet seien, sondern den Vorplatz über der Garage (gemeint offenbar jene der Eheleute XY.) und den Weg zwischen den Häusern (gemeint offenbar die Häuser der Parteien) beleuchteten; die Ausstrahlung des Lichtes sei aber nicht auf diesen Bereich beschränkt,