 dass Z. sich mit Amtsbefehlsgesuch vom 28. September 2009 über die zu starken Lichtimmissionen, hervorgerufen durch eine Aussenbeleuchtung auf der Parzelle Nr. 634 von X. und Y. in B., beschwerte und beantragte, die Gesuchsgegner seien zu verpflichten, die an ihrem Haus montierte Aussenbeleuchtung, insbesondere der Scheinwerfer über der Garage, derart einzustellen, dass sich die Beleuchtung auf das Grundstück der Gesuchsgegner beschränkt,  dass als Beweis zwei Fotografien eingereicht wurden, welche bei Dunkelheit aufgenommen wurden und eine Lichtquelle zeigen,