{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-11-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-199_2010-11-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_199_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c403091995ad20e11bebd7009c31f8a4e8b9e548ef021e328f50c9b2f38c8ee7911ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c403091995ad20e11bebd7009c31f8a4e8b9e548ef021e328f50c9b2f38c8ee7911ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_199", "Checksum": "a2fe27b922ab899638ae24ea8897b0b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 02.11.2010 ERZ 2010 199"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 02.11.2010 ERZ 2010 199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesstörung) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:16", "Checksum": "0d8d398d6ab2deb889fd1a7651d5aab6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 02.11.2010 ERZ 2010 199\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesstörung) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n dass gemäss Lehre und Rechtsprechung eine Besitzesstörung im Sinne von\nArt. 928 ZGB bei Immissionen lediglich dann vorliegt, wenn diese übermässig\nsind (vgl. Art. 684 ZGB sowie Lehre und Rechtsprechung dazu),\n\n dass bei Lichtimmissionen eine Besitzesstörung nur dann gegeben ist, wenn\ndas Licht übermässig blendet, ansonsten lediglich eine im nachbarlichen\nVerhältnis zu duldende Einwirkung vorliegt (vgl. Emil W. Stark, Berner\nKommentar zum ZGB, Bern 2011, N21 f. zu Art. 928 ZGB),\n\n dass entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners keine negative\nImmission vorliegt, da eine solche lediglich gegeben wäre, sofern in\nunzulässiger Weise das Licht durch Einwirkung des Nachbars von Z.\nferngehalten würde, er sich aber gerade über das Gegenteil beklagt (vgl.\nArthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1967, N78 zu Art. 684\nZGB),\n\n dass somit anhand der Akten zu prüfen ist, ob Z. der Beweis gelungen ist, dass\ndie am Haus von X. und Y. angebrachten Beleuchtungskörper sein Gebäude\neiner übermässigen Lichtimmission aussetzen,\n\n dass vorab festzuhalten ist, dass auch der Gesuchsteller anerkennt, dass X.\nund Y. ein schützenwertes Interesse daran haben, ihren Garagenvorplatz und\nden Hauszugang zu beleuchten,\n\n dass im Weiteren festzuhalten ist, dass diese Flächen bei Dunkelheit nicht\nständig beleuchtet sind, sondern dass sich die Leuchten nur dann für zwei\nMinuten einschalten, wenn sie durch den Bewegungsmelder aktiviert werden,\n\n dass angesichts der vom Beschwerdegegner beschriebenen ruhigen\nWohnlage unter diesen Umständen davon ausgegangen werden darf, dass die\nBeleuchtung pro Nacht nur beschränkte Male eingeschaltet wird,\n\n dass die von Z. ins Recht gelegten Fotografien zweifellos keinen\nrechtsgenüglichen Beweis darstellen, da sich darauf weder die Örtlichkeit noch\ndie Lichtstärke noch die Einwirkung auf die eigene Fassade klar erkennen\nlassen,\n\nSeite 4 — 6\n dass sowohl der von der Vorinstanz durchgeführte Augenschein als auch die\nÜberprüfung durch die Kantonspolizei Graubünden ergab, dass die\nBeleuchtungskörper nicht direkt auf das Haus von Z. gerichtet sind, sondern\nauf den Vorplatz und den Garten, und dass das Licht lediglich noch auf das\nNachbarhaus ausstrahlt,\n\n dass unter diesen Umständen nicht von einer Blendwirkung der fraglichen\nLeuchten auf das Haus von Z. und somit von einer übermässigen\nLichtimmission gesprochen werden kann,\n\n dass vielmehr festzuhalten ist, dass eine gewisse Abstrahlung des Lichts auf\ndie Umgebung des beleuchteten Objekts aufgrund des Naturgesetzes, dass\nsich Licht ausbreitet, nicht zu vermeiden und eine derartige Einwirkung in der\nRegel noch zu dulden ist,\n\n dass unter den gegebenen Umständen dem Gesuchsteller der Beweis der\nBesitzesstörung nicht gelungen ist, sodass die Beschwerde gutzuheissen, der\nangefochtene Amtsbefehl aufzuheben und das Amtsbefehlsgesuch\nabzuweisen ist,\n\n dass die Parteien immerhin darauf hinzuweisen sind, dass die vorliegende\nVerfügung nicht in materielle Rechtskraft in dem Sinne erwächst, dass ein\nAmtsbefehlsgesuch wegen übermässiger Lichtimmissionen künftig\nausgeschlossen wäre,\n\n dass ein solches wohl gutzuheissen wäre, wenn der Nachweis gelingen würde,\ndass in der Tat die Beleuchtungskörper direkt auf die Fassade des Hauses\nSeitz gerichtet würden,\n\n dass ein solcher Nachweis mit allen gemäss ZPO zulässigen Beweismitteln\nerbracht werden kann, da im Besitzesschutzverfahren eine\nBeweismittelbeschränkung nicht zulässig ist (vgl. auch bezüglich der\nMassgeblichkeit der Leuchtstärke und bezüglich der öffentlich-rechtlichen\nGrenzwerte die Bundesgerichtsentscheide 1C_216/2010 und 1C_105/2009),\n\n dass bei diesem Ausgang die Kosten des Kreisamtes Fünf Dörfer und des\nBeschwerdeverfahrens zu Lasten des Z. gehen, welcher zu verpflichten ist, die\nGesuchsgegner und Beschwerdeführer aussergerichtlich angemessen zu\nentschädigen,\n\nSeite 5 — 6\nverfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Amtsbefehl\naufgehoben und das Gesuch abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Kreisamtes Fünf Dörfer von Fr. 1'100.00 und jene des\nBeschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 zuzüglich Schreibgebühr von Fr.\n128.00 gehen zu Lasten des Z., welcher die Gesuchsgegner und\nBeschwerdeführer für beide Verfahren aussergerichtlich mit insgesamt Fr.\n2'000.00 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn\nsich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist\ndie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.\nIn beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert\n30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in\nder gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und\n113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 6 — 6\n"}