{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-11-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-199_2010-11-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_199_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c403091995ad20e11bebd7009c31f8a4e8b9e548ef021e328f50c9b2f38c8ee7911ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c403091995ad20e11bebd7009c31f8a4e8b9e548ef021e328f50c9b2f38c8ee7911ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_199", "Checksum": "a2fe27b922ab899638ae24ea8897b0b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 02.11.2010 ERZ 2010 199"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 02.11.2010 ERZ 2010 199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesstörung) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:16", "Checksum": "0d8d398d6ab2deb889fd1a7651d5aab6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 02.11.2010 ERZ 2010 199\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesstörung) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 02. November 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 10 199\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nPräsident Brunner\n\nIn der Beschwerde\n\ndes X. und Y., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch\nRechtsanwalt lic. iur. Alexander R. Lecki, Stadthausstrasse 39, 8402 Winterthur,\n\ngegen\ndie Verfügung der Kreis-Vizepräsidentin Fünf Dörfer vom 15. September 2010,\nmitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen des Z., Gesuchsteller und\nBeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just,\nMasanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Amtsbefehl (Besitzesstörung),\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 24. September 2010, in die\nVernehmlassung des Kreisamtes Fünf Dörfer vom 14. Oktober 2010 samt\nmitgereichten Verfahrensakten, in die Beschwerdeantwort des\nBeschwerdegegners vom 28. Oktober 2010 sowie nach Feststellung und in\nErwägung,\n\n dass Z. sich mit Amtsbefehlsgesuch vom 28. September 2009 über die zu\nstarken Lichtimmissionen, hervorgerufen durch eine Aussenbeleuchtung auf\nder Parzelle Nr. 634 von X. und Y. in B., beschwerte und beantragte, die\nGesuchsgegner seien zu verpflichten, die an ihrem Haus montierte\nAussenbeleuchtung, insbesondere der Scheinwerfer über der Garage, derart\neinzustellen, dass sich die Beleuchtung auf das Grundstück der\nGesuchsgegner beschränkt,\n\n dass als Beweis zwei Fotografien eingereicht wurden, welche bei Dunkelheit\naufgenommen wurden und eine Lichtquelle zeigen,\n\n dass der Kantonspolizist A. in der Folge im Auftrag der Kreis-Vizepräsidentin\nFünf Dörfer einen Augenschein vornahm und am 02. Oktober 2009 bestätigte,\ndass X. tatsächlich einen Scheinwerfer montiert habe, welcher mit einem\nBewegungsmelder gekoppelt sei; beim Auslösen würden zwei Scheinwerfer\naktiviert, einer über der Garage und einer etwas höher über dem Garten; diese\nseien grundsätzlich auf den Vorplatz der Garage und den Garten gerichtet;\ndurch die Abstrahlung des Lichts werde jedoch die gesamte Fassade der\nNachbarschaft beleuchtet; beim Auslösen des Bewegungsmelders blieben die\nScheinwerfer ca. 2 Minuten aktiviert,\n\n dass X. und Y. in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2009 an das Kreisamt\nFünf Dörfer eine übermässige Lichtimmission durch die von ihnen angebrachte\nAussenbeleuchtung bestritten,\n\n dass die Kreis-Vizepräsidentin auf den 18. November 2009, 17.30 Uhr, einen\nAugenschein vor Ort anordnete, bei welchem gemäss dem im angefochtenen\nAmtsbefehl integrierten Protokoll festgestellt wurde, dass die Scheinwerfer\nnicht direkt auf die Fassade des Hauses von Z. gerichtet seien, sondern den\nVorplatz über der Garage (gemeint offenbar jene der Eheleute XY.) und den\nWeg zwischen den Häusern (gemeint offenbar die Häuser der Parteien)\nbeleuchteten; die Ausstrahlung des Lichtes sei aber nicht auf diesen Bereich\nbeschränkt,\n\nSeite 2 — 6\n dass im angefochtenen Amtsbefehl festgehalten wurde, dass keine\nNotwendigkeit bestehe, die Umgebung weiträumig auszuleuchten und/oder\neine Beleuchtung anzubringen, welche auch die gegenüberliegende Fassade\nausleuchte; dies stelle eine übermässige Immission dar,\n\n dass die Kreis-Vizepräsidentin deshalb X. und Y. anwies, die von ihnen\nangebrachten Scheinwerfer so einzustellen oder abzuschirmen, dass die\nFassade der Nachbarhäuser durch die Abstrahlung des Lichtes nicht\nbeleuchtet würden; die kreisamtlichen Kosten von Fr. 1'100.00 wurden den\nGesuchsgegnern auferlegt, welche gleichzeitig verpflichtet wurden, den\nGesuchsteller ausseramtlich mit Fr. 1'154.55 einschliesslich Mehrwertsteuer zu\nentschädigen,\n\n dass X. und Y. am 24. September 2010 rechtzeitig gegen diesen Amtsbefehl\nbeim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde einreichten und die\nAufhebung des angefochtenen Amtsbefehls sowie die Abweisung des\nAmtsbefehlsgesuchs beantragten,\n\n dass die Kreis-Vizepräsidentin Fünf Dörfer am 14. Oktober 2010 auf\nAbweisung der Beschwerde antrug,\n\n dass Z. in seiner Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2010 ebenfalls\nbeantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen,\n\n dass gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO im Befehlsverfahren der Schutz eines\nbedrohten Besitzstandes geltend gemacht werden kann,\n\n dass Z. vor Kreisamt Fünf Dörfer eine durch X. und Y. verursachte\nBesitzesstörung in Form einer übermässigen Lichtimmission geltend macht,\n\n dass gemäss ständiger Rechtssprechung im bundesrechtlichen\nBesitzesschutzverfahren (Art. 926 ff. ZGB) vom Ansprecher der volle Beweis\nder Besitzesstörung zu erbringen ist und nicht etwa die blosse\nGlaubhaftmachung genügt,\n\n dass der Einzelrichter am Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren über eine\nvolle Kognition verfügt (vgl. dazu PKG 2001 Nr. 39),\n\n dass unbestritten ist, dass X. und Y. an ihrem Haus in B. Scheinwerfer montiert\nhaben, welche über einen Bewegungsmelder aktiviert werden und den\nGaragevorplatz und den Hauszugang beleuchten sollen,\n\nSeite 3 — 6\n dass indessen umstritten ist, ob die Scheinwerfer derart eingestellt sind, dass\nsie das Haus des Z. so stark beleuchten, dass das von ihnen ausgehende\nLicht eine übermässige Immission darstellt,\n\n"}