Seite 11 — 12 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten A. zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- zuzüglich Schreibgebühr von Fr. 208.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen hat.