6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten A. zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- zuzüglich Schreibgebühr von Fr. 208.-- zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 122 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese hat zudem die obsiegende Beschwerdeführerin aussergerichtlich angemessen mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO).