O., S. 689). Das am 23. Juli 2010 von der Beschwerdegegnerin zunächst bei der Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse instanzierte Verfahren betreffend Kündigungsschutz deutet immerhin darauf hin, dass das fragliche Pachtverhältnis vom Obligationenrecht geregelt wird. Mit ihrem am 30. August 2010 vor dem Kreispräsidenten gestellten Vermittlungsbegehren betreffend Nichtigkeit einer Kündigung etc. hingegen stellt sich die Beschwerdegegnerin offenbar auf den Standpunkt, es liege ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis vor, was von der Beschwerdeführerin bereits in ihrem Ausweisungsgesuch vom 17. August 2010 (Seite 5 oben) bestritten wurde.