c) Nach dem Ausgeführten wird der Kreispräsident bei der Neubeurteilung der Angelegenheit zunächst als Vorfrage zu prüfen haben, ob das zwischen den Parteien bestehende Pachtverhältnis vom Geltungsbereich des landwirtschaftlichen Pachtgesetzes erfasst wird, oder ob (subsidiär) das Obligationenrecht anwendbar ist. Im letzteren Fall wird er sodann zusammen mit dem Ausweisungsentscheid im Sinne der dargelegten, bundesrechtlich zwingend vorgeschriebenen Kompetenzattraktion auch über die Wirkung der Kündigung zu befinden haben, während im ersteren Fall einzig kantonales Recht verfahrensbestimmend ist (vgl. Lachat et al., a.a.O., S. 689).