48 Abs. 1 LPG in Verbindung mit Art. 7 der Landwirtschaftsverordnung [BR 910.050]). Somit erfolgt insbesondere das Verfahren betreffend Kündigungsschutz unter Vorbehalt des für das beschleunigte Verfahren geltenden Art. 136 ZPO gemäss den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das ordentliche Verfahren (Art. 48 ff. ZPO), wobei eine auf Art. 274g OR gestützte Kompetenzattraktion beim Kreispräsidenten als Ausweisungsbehörde ausgeschlossen ist.