Seite 9 — 12 LPG), so sind demnach besondere Regeln über die Kündigung (Art. 16 f. LPG) und über den Kündigungsschutz (namentlich Art. 26 ff. LPG) anwendbar und das Verfahren sowie die Behörden sind abweichend vom Obligationenrecht geregelt (Art. 47 ff. LPG). Im Kanton Graubünden gelten dabei für zivilrechtliche Pachtstreitigkeiten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das beschleunigte Verfahren (Art. 48 Abs. 1 LPG in Verbindung mit Art. 7 der Landwirtschaftsverordnung [BR 910.050]).