b) Gemäss Art. 276a Abs. 1 OR gilt das Obligationenrecht für Pachtverträge über landwirtschaftliche Gewerbe oder über Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung nur insoweit, als das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2) keine besonderen Regelungen enthält. Jedenfalls ausgeschlossen sind jedoch die Bestimmungen über die Behörden und das Verfahren (Art. 276a Abs. 2 OR). Fällt das vorliegende Pachtverhältnis in den Geltungsbereich der Gesetzgebung über die landwirtschaftliche Pacht (Art. 1 ff.