Im Lichte des Gesagten erweist es sich, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe an den Kreispräsidenten vom 25. August 2010, wonach auf das kreisamtliche Amtsbefehlsgesuch nicht eingetreten werden könne, da das Kündigungsschutzverfahren vor der Schlichtungsbehörde hängig sei, an der Sache vorbeigehen. Ebenso ist es unzutreffend, wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2010 vorbringt, aufgrund des hängigen Verfahrens vor der Schlichtungsbehörde und des hängigen pachtrechtlichen Klageverfahrens sei die für das Amtsbefehlsverfahren vorausgesetzte liquide Sach- und Rechtslage nicht erfüllt.