Lachat et al., Das Mietrecht für die Praxis, 8. Auflage, Zürich 2009, S. 688). Im Lichte des Gesagten erweist es sich, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe an den Kreispräsidenten vom 25. August 2010, wonach auf das kreisamtliche Amtsbefehlsgesuch nicht eingetreten werden könne, da das Kündigungsschutzverfahren vor der Schlichtungsbehörde hängig sei, an der Sache vorbeigehen.