Das Kündigungsschutzbegehren der Beschwerdegegnerin wurde am 23. Juli 2010 bei der Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse anhängig gemacht. Das Ausweisungsgesuch erfolgte somit während Rechtshängigkeit des Verfahrens betreffend Kündigungsschutz, was für die Kompetenzattraktion genügt (vgl. Weber in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, N 3 zu Art. 274g OR). Infolge der Kompetenzattraktion beim Kreispräsidenten hat die Schlichtungsbehörde das Kündigungsschutzverfahren von Amtes wegen an den Kreispräsidenten zu überweisen (Art. 274g Abs. 3 OR; Higi, a.a.O., N 43 zu Art.